Arbeitsrecht/Corona aktuell: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office oder Einzelarbeitsplatz

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Arbeitsgericht Augsburg (Aktenzeichen: 3Ga 9/20) hat am 7.5.2020 entschieden, dass ein Arbeitnehmer weder  einen Anspruch auf Home-Office noch auf ein Einzelbüro hat.

 

Sachverhalt:

Der 63-jährige Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1.1.1994 als Jurist als Leiter der Stabstelle  allgemeines Recht/Sozialrecht tätig ist, teilt sich gemeinsam mit einer Mitarbeiterin ein Büro. Aufgrund eines ärztlichen Attestes vom April 2020 verlangte er von seinem Arbeitgeber seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Home-Office erbringen zu dürfen. Er forderte hilfsweise von der Beklagten ein Einzelbüro.

 

Das Urteil:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger  weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Anspruch hat, seine Arbeitsleistung an seinem Wohnsitz im Home-Office zu erbringen. Es ist allein Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der ärztlichen Empfehlung einzusetzen.  Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Einzelbüros besteht mangels vertraglicher oder gesetzlicher Regelung nicht. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, was auch ein einem Büro mit mehreren Personen möglich ist.

 

Fazit:

Aus § 618 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit geschützt ist. Wesentliches Kriterium ist, ob der Einsatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.8.2020 (Az. 12 B 45 / 20) in mehreren Eilverfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung von Präsenzunterricht für beamtete Lehrer nur dann besteht, wenn dies dem Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Die Gerichte sind gehalten, ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie sehr gerne in allen arbeitsrechtlichen Problemen rund um Corona.

 

 

 

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