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Archiv für November, 2017

Vertragsrecht aktuell: PayPal Verkäufer kann trotz Käuferschutz Kaufpreiszahlung verlangen

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Bundesgerichtshof ist in 2 Urteilen (BGH, Urteile v. 22.11.2017,Az. VIII ZR 83/16; VIII ZR 213/16) dem absoluten Käuferschutz von PayPal entgegentreten.

 

Der Sachverhalt:

Wenn Ware im Rahmen eines PayPal-Kaufes nicht beim Käufer ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht, kann der Käufer das Käuferschutzprogramm in Anspruch nehmen. Nach einem erfolgreichen Antrag auf Rückerstattung bucht PayPal den Kaufpreis vom Konto des Verkäufers auf das des Käufers zurück. Bislang beurteilten die Instanzgerichte unterschiedlich, ob der Verkäufer gegenüber dem Käufer trotz Rückbuchung noch einen Anspruch auf Kaupreiszahlung hat. Im ersten Fall hatte ein Kunde bei ebay ein Mobiltelefon gekauft, aber die Ware nicht erhalten. Nach einem erfolgreichen Antragsverfahren wurde der auf das Konto des Verkäufers gutgeschriebene Kaufpreis wieder zurückgebucht. Die Klage auf Kaufpreiszahlung war erfolgreich. Im zweiten Verfahren entsprach die gelieferte Ware nicht der Beschreibung und war minderwertig. Die Klage des Verkäufers wurde durch die Vorinstanz abgewiesen, weil der Kaufpreisanspruch bereits durch die Gutschrift  erloschen war.

 

Die Urteile:

Nach Auffassung des BGH haben die Vertragsparteien bei der Verwendung des PayPal-Systems stilschweigend vereinbart, dass der Anspruch auf Kaufpreiszahlung wieder neu begründet werden soll, wenn eine Rückbelastung des Kontos des Verkäufers durch PayPal erfolgt. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist somit nicht erloschen. Im Fall des nicht angekommen Mobiltelefons verurteilte der BGH daher den Käufer trotzdem zur Zahlung, weil mit der unstreitig erfolgten Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer, der allerdings Unternehmer war, überging. Im zweiten Fall muss in einem erneuten Prozess geklärt werden, ob die gelieferte Ware tatsächlich mangelhaft ist.

 

Fazit:

Durch die Entscheidung des BGH ist der vorteilhafte Käuferschutz weggefallen. Der Käufer erhält zwar sein Geld zurück, muss aber befürchten, dass der Verkäufer von ihm wieder die Kaufpreiszahlung fordert.

Arbeitsrecht aktuell: Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerung in Whats App – Gruppe

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Sachverhalt:

Die 4 Kläger sind Mitarbeiter des Ordnungsamt Worms und im Vollzugsdienst tätig. Sie tauschten in einer privaten Whats App – Gruppe auf ihren privaten Smartphones unter Anderem fremdenfeindliche Bilder aus. Die Stadt erfuhr hiervon und sprach jedem eine fristlose Kündigung aus.

 

Das Urteil:

Das Arbeitsgericht Mainz (Urteile vom 15.11.2017, 4 Ca 1240/17,4 Ca 1241/17,4 Ca 1242/17,4 Ca 1243/17) gab den Klagen gegen die fristlose Kündigung statt.  Der Austausch der Bilder erfolgte auf den privaten Smartphones der Arbeitnehmer. Sie konnten und durften darauf vertrauen, dass der Inhalt des Austausches in der Whats App-Gruppe nicht nach außen gelangen wird.

 

Fazit:

Das Arbeitsgericht Mainz begründete seine Auffassung mit einem Rückgriff auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vertraulichkeit des Wortes(BAG, Urteil vom 10.12.2009,2 AZR 534/08). Danach können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Äußerungen im vertraulichen Gespräch zwischen Arbeitskollegen gefallen sind. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer darauf  vertrauen, dass diese nicht nach außen getragen werden.

Rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen auf Facebook oder in anderen Social Media können hingegen je nach Einzelfall eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung nach sich ziehen.