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Archiv für Mai, 2018

Arbeitsrecht aktuell: Arbeitnehmer außerhalb der Rufbereitschaft muss seine Handynummer nicht herausgeben

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Urteilen vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 5 Sa 444/17 entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht verpflichtet ist, seine private Mobilfunknummer herauszugeben.

 

Der Sachverhalt:

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung seines Notdienstes geändert. Er verlangte von allen Mitarbeitern die Bekanntgabe der privaten Handynummern, damit sie auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar waren. 2 Mitarbeiter verweigerten dies. Sie teilten dem Arbeitgeber nur ihre Festnetznummern, nicht aber ihre Handynummern mit. Der Arbeitgeber mahnte sie deswegen ab. Ebenso wie das Arbeitsgericht verpflichtete das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber, die Abmahnungen aus den Personalakten der Kläger zu entfernen.

 

Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer ein erheblicher Eingriff in das Recht auf  informationelle Selbstbestimmung ist, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss. Die Pflicht zur Herausgabe der Handynummer greift empfindlich in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Er kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und nicht mehr zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich angerufen und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an. Der Arbeitgeber selbst hat durch die Änderung seines Systems der Rufbereitschaft die Problemlage herbeigeführt. Ihm stehen andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

 

Fazit:

Das Urteil ist zu begrüßen. Der Arbeitnehmer, der sich nicht in Bereitschaft befindet, hat ein Recht auf Ruhe.

 

Verkehrsrecht aktuell: BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17 hat der BGH die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess für zulässig erklärt.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf 2 Fahrspuren, die nebeneinander verliefen seitlich kollidiert. Es besteht Streit darüber, welcher der beiden Verkehrsteilnehmer die Kollision verursacht hat. Der Kläger hat die gesamte Fahrt mit einer Dashcam aufgezeichnet, die in seinem Fahrzeug angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger lediglich die Hälfte seines Schadens zugesprochen. Er habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf seine Spur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, aus technischer Sicht seien beide Unfallschilderungen möglich. Die Dashcamaufnahmen des Klägers seien nicht zu verwerten. Das Landgericht hat das Urteil bestätigt.

 

Das Urteil:

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgewiesen. Die Videoaufzeichnung des Klägers verstößt gegen § 4 BDSG. Sie ist ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt. Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung der gesamten Fahrstrecke ist zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich. Es ist technisch möglich, eine kurze, anlasslose Aufzeichnung des Unfallgeschehens zu gestalten. Die Aufzeichnung ist dennoch verwertbar; sie unterliegt nicht zwingend einem Beweisverwertungsverbot. Hierüber ist im Wege einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu entscheiden, die zugunsten des Klägers ausfällt. Die Interessen des Beklagten müssen zurücktreten. Der Unfall ereignete sich im öffentlichen Straßenraum und es wurden nur Vorgänge auf der öffentlichen Straße aufgezeichnet, die für jedermann sichtbar sind. Für die Verwertbarkeit spricht auch die in Verkehrsunfällen häufig anzutreffende Beweisnot.

 

Fazit:

Der BGH hat einen langen Streit beendet und Aufnahmen einer Dashcam zugelassen. Es verbleibt aber dabei, dass im Übrigen anlasslose Aufzeichnungen unzulässig sind.