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Archiv für Januar, 2021

Arbeitsrecht/Corona aktuell: Home-Office-Pflicht bis zum 15.3.2021

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 eine bis zum 15.3.2021 zeitlich befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 27.1.2021 und enthält folgende Regelungen:

  1. Verpflichtung des Arbeitgebers zum Anbieten von Home-Office

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Vergleichbare Tätigkeiten sind nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales solche, die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können. Zwingende betriebliche Gründe, die gegen diese Verpflichtung sprechen sind gegeben, wenn nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Home-Office sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder nicht mehr aufrechterhalten werden könnten.

  1. Weitere Verpflichtungen

Wenn Räume von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine Gruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen zumindest medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

  1. Besteht aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office?

Nein. Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es ebenso nicht. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen haben einen Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office abgelehnt.

  1. Sind Beschäftigte verpflichtet, ein Angebot auf Arbeiten im Home-Office anzunehmen?

Nein. Beschäftigte können nicht ohne ihre Zustimmung verpflichtet werden, es sei denn es liegt eine wirksame vertragliche Vereinbarung vor oder der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat oder Personalrat hierzu eine Betriebsvereinbarung geschlossen.

  1. Haben Beschäftigte Möglichkeiten, sich gegen eine Verweigerung von zulässiger Home-Office Arbeit zu wehren?

Ja. Sie können sich an den Betriebs-oder Personalrat wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Auf entsprechendes Verlangen der Behörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Home-Office nicht möglich ist.

  1. Bestehen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Arbeitgebern, die grundlos Home-Office verweigern?

Ja. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Verordnung durch behördliche Anordnungen durchsetzen und nicht unempfindliche Bußgelder festsetzen.

  1. Fazit

Für Arbeitgeber besteht jetzt bis zum 15.3.2021 befristet die Pflicht, den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Beschäftigte sind allerdings nicht verpflichtet, ein entsprechendes Angebot anzunehmen, haben aber auch umgekehrt keinen Anspruch auf Beschäftigung in Ihren eigenen 4 Wänden. Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass gerade Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern in nicht systemrelevanten Berufen sehr stark beansprucht sind. Ein Konflikt zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern sollte jedoch nicht aufkommen. Bei derartigen Konflikten berät die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John sehr gerne.

 

 

 

Arbeitsrecht/Corona aktuell: Anordnung Mund – Nase- Schutz rechtmäßig

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf. Es hat einen Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office abgelehnt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter der Verwaltung beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 6.5.2020 mit Wirkung zum 11.5.2020 das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Rathauses an. Der Kläger legte diverse Atteste vor, nach denen er ohne Begründung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers befreit war. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Kläger eine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsabdeckung, hilfsweise eine Beschäftigung im Home Office erstreiten.

Das Urteil:

Das Gericht hat die Anträge abgelehnt. Es hat dem Gesundheits-und Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter und der Besucher im Rathaus den Vorzug vor dem Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsvisier gegeben. Die vom Kläger vorgelegten Atteste hat das Gericht als nicht ausreichend angesehen. Einen Anspruch auf Beschäftigung des Klägers im Home Office hat das Gericht mangels vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage abgelehnt.

Fazit:

Das Urteil ist richtig. Aufgrund der fortschreitenden Pandemie-Situation sind derartige Anordnungen des Arbeitgebers vom Weisungsrecht gedeckt. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer glaubhaft macht und darlegt, dass das Tragen eines Gesichtsschutzes für ihn unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Home Office-Arbeitsplatzes besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Dies hat auch schon das Arbeitsgericht Augsburg am 7.5.2020, Az. 3 Ga9/20 entschieden. Arbeitnehmern ist daher anzuraten, entsprechende Anweisungen zu befolgen, da sie ansonsten nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskieren. Konfliktfälle sollten allerdings zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich geregelt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie in dieser Problematik gerne.

 

Update:

Das LAG Köln (Az. 2 SaGa1/21) hat die Entscheidung am 12.4.2021 bestätigt. Aufgrund der seit dem 7.4.2021 geltenden Corona Schutzverordnung des Landes NRW besteht im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist weiterhin nach der SARS – CoV – 2 – Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021 verpflichtet, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich ist die Anordnung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, weil das Tragen einer FFP-2-Maske dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und der Besucher des Rathauses sowie des Klägers selbst dient. Ein Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office besteht nicht, weil der Kläger Teile seiner Aufgaben im Rathaus entledigen muss. Weiterhin hat das Gericht den Beschäftigungsanspruch verneint, weil der Kläger, der aufgrund ärztlicher Atteste zum Tragen einer Maske nicht in der Lage ist, arbeitsunfähig ist.