Rechtsanwaltskanzlei Oliver John

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Archiv für April, 2020

Corona aktuell: Arbeitsrecht – Kurzarbeitergeld wird erhöht

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Kurzarbeitergeld wird angesichts der andauernden Corona – Pandemie erhöht. Beschäftigte, deren Arbeitszeit sich um mindestens 50 % verringert, erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 70 % des pauschalisierten Nettoentgelts. Ab dem 7. Monat wird es auf 80 % erhöht. Beschäftigte mit unterhaltspflichtigen Kindern bekommen ab dem 4. Monat 77 % und danach 87 %. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden erweitert. Beschäftigte aus allen Berufen, die sich in Kurzarbeit befinden, dürfen ab dem 01.05.2020 bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Auch diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Eine sicherlich wichtige Maßnahme zur Existenzsicherung. Wünschenswert wäre allerdings, dass  Solo – Selbstständige und Studenten, die infolge der Corona-Pandemie ihren Mini-Job verloren haben, ebenso Hilfe bekämen. Sie sind bislang die eindeutigen Verlierer der Pandemie.

Corona aktuell: Arbeitsrecht Kurzarbeitergeld

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Thema Kurzarbeitergeld ist aufgrund der Corona-Pandemie in den Vordergrund gerückt. Im Nachfolgenden beantworte ich Ihnen derzeit aktuelle Fragen.

  1. Kann der Betrieb einseitig Kurzarbeit einführen?

Nein. Ein Betrieb kann nur Kurzarbeit einführen, wenn dies im Arbeitsvertrag wirksam oder in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Anderenfalls kann Kurzarbeit nur mit der Zustimmung des Beschäftigten eingeführt werden, wozu eine einvernehmliche Regelung erforderlich ist. Dies kann mit einer individuellen Vereinbarung, einer individuellen Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder einer Sammelvereinbarung, in der Beschäftigten in Listen ihr Einverständnis zur Vertragsänderung erklären, bewerkstelligt werden.

 

  1. Ist die Weigerung des Beschäftigten ein Kündigungsgrund?

Nein. Wird das Arbeitsverhältnis wegen der Verweigerung der Kurzarbeit gekündigt, liegt eine Maßregelungskündigung nach § 612 a BGB vor. Der Beschäftigte muss aber binnen 3 Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung ansonsten wirksam wird.

 

  1. Wann ist eine Klausel im Arbeitsvertrag über die Einführung von Kurzarbeit wirksam?

Eine solche Klausel ist eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingung und somit eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Kontrolle erfolgt nach § 307 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Nach einem Urteil des LAG Berlin vom 07.10.2010, Az.: 2 Sa 1230/10 ist eine Klausel, nach der ohne eine Ankündigungsfrist Kurzarbeit eingeführt werden kann unwirksam. Welche Ankündigungsfrist wirksam ist, ist derzeit nicht gesichert. Hierzu gibt es kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Eine Ankündigungsfrist von 1 bis 2 Wochen dürfte angesichts der derzeit bedrohlichen Situation ausreichend sein. 2 Werktage Ankündigungsfrist halte ich persönlich für unzulässig.

Viele Klauseln enthalten weiterhin einen kaum nachvollziehbaren Hinweis auf gesetzliche Regelungen. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 26.03.2020 zur Wirksamkeit von Widerrufsklauseln sind diese wegen eines Verstoßes gegen das europäische Gebot der Klarheit und Prägnanz unwirksam, weil sie auf einen undurchschaubaren Paragraphendschungel verweisen. Dieser Rechtsgedanke dürfte übertragbar sein.

 

  1. Fazit

Das Kurzarbeitergeld ist ein harter Einschnitt, sichert derzeit aber das Überleben von Betrieben und Existenzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind daher gut beraten, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hier unterstützt Sie sie Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gern.

 

 

 

Corona aktuell: Arbeitsrecht fristlose Kündigung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

 

 

In meiner Beratungspraxis habe ich festgestellt, dass Arbeitgeber wegen der Corona- Pandemie Arbeitsverträge fristlos kündigen.

Eine fristlose Kündigung, die wegen der Corona – Pandemie erklärt wird, ist unwirksam. Der Arbeitnehmer muss sich trotzdem gegen eine solche Kündigung wehren. Sie wird nämlich binnen 3 Wochen nach Zugang wirksam, wenn keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben wird.

Unternimmt der Arbeitnehmer nichts, wird die Kündigung wirksam.

Dann entgehen ihm Lohnansprüche und Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird nämlich nur bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gezahlt. Hat ein Arbeitnehmer hingegen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben, so gilt das Arbeitsverhältnis als ungekündigt.

Weiterhin droht ihm unter Umständen eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei der Zahlung von Arbeitslosengeld.

Beschäftigte sollten daher binnen 3 Wochen gegen eine fristlose Kündigung klagen, da diese ansonsten wirksam wird.

 UPDATE

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Corona aktuell: Aufstockung Kurzarbeitergeld ?

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Beschäftigten ohne Kinder 60 % des Nettogehalts. Beschäftigte mit unterhaltspflichtigen Kindern erhalten 67 %.

Für Beschäftigte Niedriglohnbereich bedeutet dies eine herbe finanzielle Einbuße, wenn nicht sogar drohenden Existenzverlust. Ein genereller Aufstockungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein solcher Anspruch im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Betriebe mit einer geringen Anzahl an Beschäftigten sind zumeist nicht in der Lage, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, weil sie selbst um das Überleben kämpfen. Der Bundesarbeitsminister der Hubertus Heil erwägt daher eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds. Es ist allerdings noch nicht entschieden, ob eine Aufstockung und wenn ja in welcher Höhe bei welcher Verdienstgrenze erfolgen soll.

Corona aktuell: Kurzarbeitergeld Hinzuverdienst bei Kurzarbeit möglich

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Am 01.04.2020 tritt bis zum 31.10.2020 eine Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld in Kraft.

Nach einer Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 03.04.2020 ist während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld möglich. Das Gesamteinkommen aus Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht überschreiten. Die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.

Diese Regelung wurde eingeführt, weil das Kurzarbeitergeld 60 % bei kinderlosen Arbeitnehmern und 67 % des Nettoeinkommens bei Beschäftigten mit Kindern beträgt.Ein genereller Aufstockungsanspruch besteht nicht, es sein denn, dass dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Als systemrelevant werden insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und in der Landwirtschaft bezeichnet.