Das Thema Kurzarbeitergeld ist aufgrund der Corona-Pandemie in den Vordergrund gerückt. Im Nachfolgenden beantworte ich Ihnen derzeit aktuelle Fragen.
- Kann der Betrieb einseitig Kurzarbeit einführen?
Nein. Ein Betrieb kann nur Kurzarbeit einführen, wenn dies im Arbeitsvertrag wirksam oder in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Anderenfalls kann Kurzarbeit nur mit der Zustimmung des Beschäftigten eingeführt werden, wozu eine einvernehmliche Regelung erforderlich ist. Dies kann mit einer individuellen Vereinbarung, einer individuellen Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder einer Sammelvereinbarung, in der Beschäftigten in Listen ihr Einverständnis zur Vertragsänderung erklären, bewerkstelligt werden.
- Ist die Weigerung des Beschäftigten ein Kündigungsgrund?
Nein. Wird das Arbeitsverhältnis wegen der Verweigerung der Kurzarbeit gekündigt, liegt eine Maßregelungskündigung nach § 612 a BGB vor. Der Beschäftigte muss aber binnen 3 Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung ansonsten wirksam wird.
- Wann ist eine Klausel im Arbeitsvertrag über die Einführung von Kurzarbeit wirksam?
Eine solche Klausel ist eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingung und somit eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Kontrolle erfolgt nach § 307 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Nach einem Urteil des LAG Berlin vom 07.10.2010, Az.: 2 Sa 1230/10 ist eine Klausel, nach der ohne eine Ankündigungsfrist Kurzarbeit eingeführt werden kann unwirksam. Welche Ankündigungsfrist wirksam ist, ist derzeit nicht gesichert. Hierzu gibt es kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Eine Ankündigungsfrist von 1 bis 2 Wochen dürfte angesichts der derzeit bedrohlichen Situation ausreichend sein. 2 Werktage Ankündigungsfrist halte ich persönlich für unzulässig.
Viele Klauseln enthalten weiterhin einen kaum nachvollziehbaren Hinweis auf gesetzliche Regelungen. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 26.03.2020 zur Wirksamkeit von Widerrufsklauseln sind diese wegen eines Verstoßes gegen das europäische Gebot der Klarheit und Prägnanz unwirksam, weil sie auf einen undurchschaubaren Paragraphendschungel verweisen. Dieser Rechtsgedanke dürfte übertragbar sein.
- Fazit
Das Kurzarbeitergeld ist ein harter Einschnitt, sichert derzeit aber das Überleben von Betrieben und Existenzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind daher gut beraten, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hier unterstützt Sie sie Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gern.