Vertragsrecht aktuell: Dieselskandal – Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Im VW – Dieselskandal hat ein Autokäufer vor dem BGH einen historischen Sieg errungen. Er kann von VW die Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Er ist berechtigt, das Fahrzeug zurück zugeben. Einziger Wermutstropfen: Der Käufer muss sich den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2014 bei einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit einem 2 Liter Dieselmotor des Typs EA 189 für 31.940 €  brutto mit einem Kilometerstand  vom 20000 km erworben. Der Motor EA 189 wurde mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert.

Im September 2015 gab VW  öffentlich die Verwendung der Abgas reduzierenden Software zu. Das Kraftfahrzeugbundesamt bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab VW auf,  an allen Fahrzeugen ein Softwareupdate durchzuführen, mit denen diese Manipulation entfernt werden sollte. Der Kläger hat das Update im Februar durchführen lassen. Mit der gegen VW erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges.

In erster Instanz hat der Kläger verloren. Das OLG hob das Urteil auf und verurteilte VW zu einer Zahlung von 25616,10 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Wagens.

 

Das Urteil:

Der BGH hat die Revision von VW zurückgewiesen. Der Kläger hatte mit seiner Revision, mit der er eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises erstrebte, ebenso keinen Erfolg. Im Ergebnis muss VW  daher das Fahrzeug trotz der Durchführung des Software-Updates zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis unter Anrechnung der gefahrenen Kilometer zurück erstatten.

Der BGH bewertet das millionenfache Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung als eine bewusste und gewollte Täuschung, die so verwerflich ist, dass sie mit den grundlegenden Wertungen der Rechts – und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Die grundlegende Entscheidung der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Motorsoftware durch die bei VW verantwortlichen Personen muss sich VW zurechnen lassen. Der Schaden des Klägers besteht darin, dass er durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten von VW eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Das Fahrzeug war für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Er muss sich allerdings die Nutzungsvorteile aufgrund der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

 

Fazit:

Das Urteil ist eine herbe Niederlage für VW, aber auch ein wenig ernüchternd für betrogene Käufer, weil sie sich den Gebrauchsvorteil anrechnen lassen müssen. Sollten Sie auch manipuliertes Fahrzeug erworben haben, unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John  gerne.

 

 

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