Vertragsrecht aktuell : BGH-Urteil zur Haftung für offene WLAN-Hotspots

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der BGH hat mit Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17 entschieden, dass der Betreiber eines frei zugänglichen nicht passwortgeschützten W-LANs und eines Zugangspunkts zum anonymen Tor-Netz nicht auf Unterlassung haftet, wenn jemand diesen Anschluss für illegale Uploads benutzt.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt 5 öffentlich zugängliche W-LAN Hotspots und 2 eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk. Die Klägerin ist eine Computerspielproduzentin. Im Jahr 2011 wurde ein Programm von ihr über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Unterlassung auf. Da dieser sich weigerte, beanspruchte sie Unterlassung und die Zahlung der Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten  unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel über seinen Internetanschluss in einer Tauschbörse zur Verfügung zu stellen. Er musste weiterhin die Abmahnkosten tragen.

Das Urteil:

Der BGH hat die Abmahnkosten bestätigt, die Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht soll darüber entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Sperrung von Informationen zusteht.

Zum Hintergrund:

Am 13.10.2017 wurde das Telemediengesetz (§ 8 I 2 TMG) dahingehend geändert, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung haftet. Der BGH hat diese Regelung als wirksam und europarechtskonform beurteilt, weil die geschädigten Rechteinhaber immer noch die Möglichkeit haben, nach § 7 IV TMG den Betreiber zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Der BGH hat den Umfang der Maßnahmen ausdrücklich offen gelassen und ausgeführt, dass der Anspruch nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt ist und die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort und im äußersten Fall zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen kann.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil zwar die sog. Störerhaftung (Haftung für missbräuchliche Nutzung durch Dritte) eines Betreibers eines Hotspots abgeschafft. Eine Rechtsklarheit gibt es aber nicht, weil das Oberlandesgericht jetzt prüfen muss, ob ein geschädigter Rechteinhaber vom Betreiber eine Sperrung von Nutzung der Informationen verlangen kann. Führt dies zu einer vollständigen Sperrung, ist die alte Gesetzeslage faktisch wiederhergestellt. Auch ist nicht klar, ob der Betreiber eines Hotspots nach der neuen Gesetzeslege für die nicht unerheblichen Abmahnkosten aufzukommen hat.