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Corona aktuell: Verlängerung Verdienstausfallentschädigung für Eltern wegen Kinderbetreuung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Eltern können aufatmen. Häufig können sie wegen erforderlicher Kinderbetreuung nicht arbeiten, da Schulen und Kitas geschlossen sind. Seit dem 30.03.2020 haben sie in dieser Situation einen Entschädigungsanspruch, wenn sie einen Verdienstausfall erleiden. Die Anspruchsdauer wurde nun verlängert.

Wer hat diesen Anspruch?

Eltern, die wegen Kinderbetreuung vorübergehend wegen der Corona – Pandemie nicht arbeiten können, haben einen Entschädigungsanspruch.

Wann haben Eltern den Anspruch auf Entschädigung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleidet, der allein auf dem Umstand beruht, dass er wegen der Schließung der Kitas oder Schulen seine betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreut und deswegen nicht arbeiten kann.

 

Welche Kinder sind betreuungsbedürftig?

Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

 

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls, höchstens 2016 € monatlich.

 

Wie lange erhalten Eltern die Entschädigung?

Seit dem 20.05.2020 wurde die Bezugsdauer für den Entschädigungsanspruch pro Elternteil auf 10 Wochen, bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen verlängert. Die Regelung gilt bis Ende 2020.

 

Wer zahlt den Anspruch aus?

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber. Er kann bei der von den Ländern bestimmten Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht dir Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

 

Ist der Arbeitnehmer während der Entschädigungsgszeit versichert?

Der bestehende Versicherungsschutz wird fortgeführt. Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich die Beiträge erstatten lassen.

 

 

 

 

Arbeitsrecht aktuell: fristlose betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Wie bereits berichtet, habe ich in meiner Beratungspraxis festgestellt, dass Arbeitgeber anlässlich der Corona-Pandemie fristlose betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dies ist sicherlich betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. In der Praxis haben jedoch darauf gestützte Kündigungen kaum Aussicht auf Erfolg. Darauf wies auch das Arbeitsgericht Dessau- Roßlau in einer Güteverhandlung hin, in der Rechtsanwalt Oliver John eine Arbeitnehmerin vertrat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts  ist eine fristlose betriebsbedingte Kündigung nur dann begründet, wenn keine Möglichkeit besteht, dass Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen. Der Arbeitgeber muss die Unmöglichkeit der Beschäftigung beweisen. Er ist verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, muss er den Arbeitnehmer entsprechend einsetzen. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein Grund für eine fristlose betriebsbedingte Kündigung vorliegen( BAG, 18.06.2015, 2 AZR, 480/14).

Zu den denkbaren Alternativen wird man die die nun mehr wegen der Corona-Pandemie vereinfachte Möglichkeit der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zählen müssen. Das beliebte Argument, der Betrieb habe schon vor Corona erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt, greift nicht. Ganz im Gegenteil: Das Gericht wies darauf hin, dass die Corona-Pandemie mit ihren wirtschaftlich fatalen Folgen in einer solchen Konstellation nicht für eine fristlose betriebsbedingte Kündigung herhalten könne, da der Arbeitgeber in diesem Fall schon vor der Pandemie Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

Arbeitgebern ist daher von einer vorschnellen fristlosen betriebsbedingten Kündigung abzuraten. Arbeitnehmer sind gehalten, gegen eine solche Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, da die Kündigung wirksam wird, wenn sie nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung angegriffen wird.

 

UPDATE:

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Arbeitsgericht Dessau, Az. 10 CA 74 / 20 hat mit Urteil vom 22.7.2020 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die fristlose betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Gefahr einer Insolvenz den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigt. Das beklagte Unternehmen hatte die Entscheidung zur Betriebsumstrukturierung und damit verbundener Personalreduzierung bereits vor Beginn der Corona-Pandemie getroffen. Weiterhin hat die Arbeitgeberin nicht alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Insolvenz zu verhindern. Die Beklagte hatte insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern sie erfolglos alle anderen Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten und zur Erlangung von Hilfsgeldern geprüft hat.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät sie bei dieser Problematik gern.

 

 

Corona aktuell: Arbeitsrecht – Kurzarbeitergeld wird erhöht

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Kurzarbeitergeld wird angesichts der andauernden Corona – Pandemie erhöht. Beschäftigte, deren Arbeitszeit sich um mindestens 50 % verringert, erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 70 % des pauschalisierten Nettoentgelts. Ab dem 7. Monat wird es auf 80 % erhöht. Beschäftigte mit unterhaltspflichtigen Kindern bekommen ab dem 4. Monat 77 % und danach 87 %. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden erweitert. Beschäftigte aus allen Berufen, die sich in Kurzarbeit befinden, dürfen ab dem 01.05.2020 bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Auch diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Eine sicherlich wichtige Maßnahme zur Existenzsicherung. Wünschenswert wäre allerdings, dass  Solo – Selbstständige und Studenten, die infolge der Corona-Pandemie ihren Mini-Job verloren haben, ebenso Hilfe bekämen. Sie sind bislang die eindeutigen Verlierer der Pandemie.

Corona aktuell: Arbeitsrecht Kurzarbeitergeld

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Thema Kurzarbeitergeld ist aufgrund der Corona-Pandemie in den Vordergrund gerückt. Im Nachfolgenden beantworte ich Ihnen derzeit aktuelle Fragen.

  1. Kann der Betrieb einseitig Kurzarbeit einführen?

Nein. Ein Betrieb kann nur Kurzarbeit einführen, wenn dies im Arbeitsvertrag wirksam oder in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Anderenfalls kann Kurzarbeit nur mit der Zustimmung des Beschäftigten eingeführt werden, wozu eine einvernehmliche Regelung erforderlich ist. Dies kann mit einer individuellen Vereinbarung, einer individuellen Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder einer Sammelvereinbarung, in der Beschäftigten in Listen ihr Einverständnis zur Vertragsänderung erklären, bewerkstelligt werden.

 

  1. Ist die Weigerung des Beschäftigten ein Kündigungsgrund?

Nein. Wird das Arbeitsverhältnis wegen der Verweigerung der Kurzarbeit gekündigt, liegt eine Maßregelungskündigung nach § 612 a BGB vor. Der Beschäftigte muss aber binnen 3 Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung ansonsten wirksam wird.

 

  1. Wann ist eine Klausel im Arbeitsvertrag über die Einführung von Kurzarbeit wirksam?

Eine solche Klausel ist eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingung und somit eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Kontrolle erfolgt nach § 307 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Nach einem Urteil des LAG Berlin vom 07.10.2010, Az.: 2 Sa 1230/10 ist eine Klausel, nach der ohne eine Ankündigungsfrist Kurzarbeit eingeführt werden kann unwirksam. Welche Ankündigungsfrist wirksam ist, ist derzeit nicht gesichert. Hierzu gibt es kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Eine Ankündigungsfrist von 1 bis 2 Wochen dürfte angesichts der derzeit bedrohlichen Situation ausreichend sein. 2 Werktage Ankündigungsfrist halte ich persönlich für unzulässig.

Viele Klauseln enthalten weiterhin einen kaum nachvollziehbaren Hinweis auf gesetzliche Regelungen. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 26.03.2020 zur Wirksamkeit von Widerrufsklauseln sind diese wegen eines Verstoßes gegen das europäische Gebot der Klarheit und Prägnanz unwirksam, weil sie auf einen undurchschaubaren Paragraphendschungel verweisen. Dieser Rechtsgedanke dürfte übertragbar sein.

 

  1. Fazit

Das Kurzarbeitergeld ist ein harter Einschnitt, sichert derzeit aber das Überleben von Betrieben und Existenzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind daher gut beraten, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hier unterstützt Sie sie Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gern.

 

 

 

Corona aktuell: Arbeitsrecht fristlose Kündigung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

 

 

In meiner Beratungspraxis habe ich festgestellt, dass Arbeitgeber wegen der Corona- Pandemie Arbeitsverträge fristlos kündigen.

Eine fristlose Kündigung, die wegen der Corona – Pandemie erklärt wird, ist unwirksam. Der Arbeitnehmer muss sich trotzdem gegen eine solche Kündigung wehren. Sie wird nämlich binnen 3 Wochen nach Zugang wirksam, wenn keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben wird.

Unternimmt der Arbeitnehmer nichts, wird die Kündigung wirksam.

Dann entgehen ihm Lohnansprüche und Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird nämlich nur bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gezahlt. Hat ein Arbeitnehmer hingegen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben, so gilt das Arbeitsverhältnis als ungekündigt.

Weiterhin droht ihm unter Umständen eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei der Zahlung von Arbeitslosengeld.

Beschäftigte sollten daher binnen 3 Wochen gegen eine fristlose Kündigung klagen, da diese ansonsten wirksam wird.

 UPDATE

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Corona aktuell: Aufstockung Kurzarbeitergeld ?

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Beschäftigten ohne Kinder 60 % des Nettogehalts. Beschäftigte mit unterhaltspflichtigen Kindern erhalten 67 %.

Für Beschäftigte Niedriglohnbereich bedeutet dies eine herbe finanzielle Einbuße, wenn nicht sogar drohenden Existenzverlust. Ein genereller Aufstockungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein solcher Anspruch im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Betriebe mit einer geringen Anzahl an Beschäftigten sind zumeist nicht in der Lage, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, weil sie selbst um das Überleben kämpfen. Der Bundesarbeitsminister der Hubertus Heil erwägt daher eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds. Es ist allerdings noch nicht entschieden, ob eine Aufstockung und wenn ja in welcher Höhe bei welcher Verdienstgrenze erfolgen soll.

Corona aktuell: Kurzarbeitergeld Hinzuverdienst bei Kurzarbeit möglich

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Am 01.04.2020 tritt bis zum 31.10.2020 eine Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld in Kraft.

Nach einer Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 03.04.2020 ist während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld möglich. Das Gesamteinkommen aus Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht überschreiten. Die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.

Diese Regelung wurde eingeführt, weil das Kurzarbeitergeld 60 % bei kinderlosen Arbeitnehmern und 67 % des Nettoeinkommens bei Beschäftigten mit Kindern beträgt.Ein genereller Aufstockungsanspruch besteht nicht, es sein denn, dass dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Als systemrelevant werden insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und in der Landwirtschaft bezeichnet.

Mietrecht Corona aktuell: Kündigungsschutz für Mieter

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Mietrecht Corona aktuell: Kündigungsschutz für Mieter

 

Der Gesetzgeber hat auf die aus der Corona-Pandemie resultierenden Probleme bei Mietzahlungen mit dem Gesetz zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid- 19 Pandemie reagiert und zeitlich bedingte Änderungen beschlossen. Rechtsanwalt Oliver John beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen

 

  1. Was sind die Änderungen des Corona-Rettung Schirms?

Für Mietverhältnisse wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 dürfen  Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.

 

  1. Muss die Miete nachgezahlt werden?

Ja. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt ausdrücklich bestehen.

  1. Wie lange gilt diese Regelung?

Die Regelungen des Gesetzes gelten zunächst bis zum 30.06.2020. Sie können jedoch verlängert werden.

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen greift der Corona-Mieterschutz?

Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung auf den Auswirkungen Corona Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung kann er dies an Eides statt versichern, eine Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen so z. B. Kurzarbeitergeld oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Nichtzahlung des Lohnes vorlegen.

 

  1. Müssen Zinsen gezahlt werden?

Grundsätzlich müssen Zinsen gezahlt werden. Der Vermieter kann Verzugszinsen verlangen. Ein Verzicht des Vermieters auf die Zahlung von Zinsen ist natürlich möglich. Dieser sollte zu Beweiszwecken schriftlich dokumentiert werden.

 

  1. Wann muss die Miete nachgezahlt werden?

Die Corona-bedingten Mietschulden müssen bis zum 30.06. 2022 nachgezahlt werden.

  1. Gilt der Corona -Schutz auch bei Pachtverträgen?

Der Corona-Schutz gilt auch bei Pachtverträgen

 

8.Aktuelles Urteil zu Corona: Landgericht Berlin, 26.03.2020, 67 S 16/20

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.03.2020 muss die gerichtliche Räumungsfrist wegen der Corona-Pandemie  zumindest bis zum 30.06.2020 verlängert werden. Als Begründung führte das Gericht an, dass die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum bei Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist.

 

 

 

 

Arbeitsrecht aktuell Corona : Kurzarbeitergeld

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Arbeitsrecht aktuell Corona : Kurzarbeitergeld

Durch Gesetz vom 16.03.2020 hat die Bundesregierung aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona- Pandemie die Voraussetzungen für  den Erhalt von Kurzarbeitergeld erleichtert. Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Oliver John Ihnen die wichtigsten Fragen.

 

  1. Welche Änderungen hat der Gesetzgeber eingeführt?

Rückwirkend ab dem 01.03.2020 müssen anstatt 30 % der Beschäftigten nur noch 10 % vom Arbeitsausfall betroffen sein. Der Aufbau negativer          Arbeitszeitsalden ist nicht mehr erforderlich. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

  1. Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet teilweise oder vollständige Reduzierung (Kurzarbeit 0) von Produktion und sonstiger Betriebstätigkeit.

     3. Können Unternehmen Kurzarbeit einseitig einordnen?

Kurzarbeit kann nicht einseitig von einem Betrieb angeordnet werden. Hierzu ist entweder eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung im Tarifvertrag erforderlich. Sind solche Regelung nicht vorhanden, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit jedem Beschäftigten. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. In der Praxis schließen Arbeitgeber und Betriebsrat hierzu eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ab.

  1. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Sie wird durch die Bundesagentur für Arbeit anstelle des regulären Lohns gezahlt.

  1.  Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettolohnes. Hat der Mitarbeiter ein Kind, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.

  1. Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld erhalten sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Minijobber erhalten wegen der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht kein Kurzarbeitergeld. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, mit Minijobbern eine Vereinbarung zu treffen, dass die die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit ruhen.

  1.  Sind Betriebe zur Aufstockung verpflichtet?

Ein Rechtsanspruch auf eine Aufstockung durch den Arbeitgeber besteht nur dann, wenn dies in einem Tarifvertrag vereinbart ist. Ansonsten besteht kein Rechtsanspruch. Laut Aussage von Bundesarbeitsminister Heil soll dem Lohnverlust entgegen gesteuert werden. Lösungen gibt es allerdings noch nicht.

  1. Was passiert, wenn Beschäftigte Kurzarbeit widersprechen?

Beschäftigte, die der Einführung von Kurzarbeit widersprechen, müssen mit einer Änderungskündigung oder einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Weder ein Widerspruch noch eine deswegen erfolgte Kündigung wären allerdings sinnvoll.

  1. Muss Resturlaub aus 2019 genommen werden?

Nach einem aktuellen Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit ist dies für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erforderlich.

  1. Wie und durch wen erfolgt die Beantragung?

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit des Betriebssitzes. Das Unternehmen muss die Kurzarbeit anzeigen und einen entsprechenden Antrag stellen. Formulare hierzu können heruntergeladen werden.

  1. Bis wann muss die Anzeige erfolgen?

Nach der gesetzlichen Regel wird Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, indem die Anzeige eingegangen ist. Sofern die Anzeige im März 2020 bei der Agentur für Arbeit eingeht, kann Kurzarbeitergeld rückwirkend im Monat März gewährt werden

Arbeitsrecht aktuell: Fragen und Antworten zu Corona und Arbeitsrecht

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Auf der gesamten Welt grassiert der Corona-Virus. Ich beantworte Ihnen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1.Darf der Arbeitnehmer aus Furcht vor Corona der Arbeit fernbleiben?

Nein, es besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Erscheint der Arbeitnehmer aus diesem Grunde nicht,  begeht er eine Arbeitspflichtverletzung und hat keinen Vergütungsanspruch.

2.Besteht ein Anspruch auf Home-Office-Arbeit?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Ebenso kann der Arbeitgeber einseitig keine Heimarbeit anordnen. Die Parteien sollten eine einvernehmliche Lösung treffen, was in der Praxis auch geschieht.

3. Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn ab Montag Schulen und Kindergärten schließen?

Beschäftigte können nicht einfach zu Hause bleiben. Sie sind verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, das Kleinkind anderweitig betreuen zu lassen. Erst wenn das nicht funktioniert, besteht nach wohl derzeit überwiegender Meinung eine nicht verschuldete Verhinderung, die allerdings nur für wenige Tage einen Anspruch auf bezahlte Freistellung auslöst. Gesichert ist das allerdings nicht.Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu erreichen. Kreative Lösungen sind da gefragt.

4.Was passiert, wenn der Zug, Bus oder die U-Bahn nicht fahren?

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das Wegerisiko. Er hat abzusichern, dass er seinen Arbeitsplatz erreicht. Kommt er nicht zur Arbeit, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht oder wie heute von der Deutsche Bundesbahn angekündigt nur eingeschränkt fahren, hat er keinen Vergütungsanspruch.

5.Besteht bei einer Corona-Erkrankung oder behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ja, bei eigener Erkrankung wie üblich 6 Wochen. Wenn zugleich ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet worden ist, besteht ein staatlicher Entschädigungsanspruch. Der Arbeitgeber tritt dabei in Vorleistung, bekommt aber nach entsprechender Antragstellung eine Erstattung

6.Besteht der Vergütungsanspruch auch bei behördlich angeordneter Schließung?

Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. In Berlin wurde gestern Nacht die Schließung von Kneipen angeordnet. Nach derzeitiger Sach-und Rechtslage trägt der Arbeitgeber dann das Betriebsrisiko mit der Folge der Vergütungspflicht, wenn das Risiko der behördlichen Maßnahme im Betrieb durch dessen besondere Art angelegt war.

7.Wann kann ein Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Das Bundeskabinett hat am 10.03.2020 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Danach kann ein Betrieb bereits bei einem Arbeitsausfall Kurzarbeit anmelden, der mindestens 10 % der Beschäftigten betrifft. Nach der bisherigen Regelung mussten mindestens 30 % betroffen sein. Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit und nicht mehr das Unternehmen. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen

8.Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Es beträgt 60 % des Nettolohnes, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %.

 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne zur Verfügung.