Arbeitsrecht aktuell: fristlose Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das LAG Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 14.03.2019, Az.: 17 Sa 52/18 entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn eine Arbeitnehmerin in einer WhatsApp – Kommunikation das (unwahre) Gerücht verbreitet, ein Arbeitskollege sei ein verurteilter Vergewaltiger.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2 Tagen als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Bei einem Gespräch nach Feierabend in einer Bar behauptete ihr Gesprächspartner, ein Mitarbeiter der Beklagten, der gleichzeitig der Vater des Geschäftsführers war, sei ein angeblich verurteilter Vergewaltiger und habe einen Betrug in der Versicherungsbranche begangen. Diese Gerüchte gab sie am selben Tag an eine Arbeitskollegin über WhatsApp weiter, die daraufhin die Geschäftsleitung informierte. Die Vorwürfe waren unzutreffend.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise fristgemäß.

 

Das Urteil:

Das Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung als ungerechtfertigt an. Das LAG hob das Urteil auf und erklärte die fristlose Kündigung für rechtens. Es wertete die Weitergabe der Gerüchte als üble Nachrede nach § 186 StGB, die nicht von dem Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei.

 

Fazit:

Arbeitnehmer sind nach dieser Entscheidung bei der Verbreitung von ehrverletzenden Gerüchten über Arbeitskollegen nicht geschützt, auch wenn sie nicht in der Öffentlichkeit, sondern „nur“ per WhatsApp gegenüber einem Arbeitskollegen verbreitet werden.

In der Regel kann sich ein Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit einer Äußerung im Kollegenkreis berufen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er ein Gerücht wiedergibt, ein Kollege sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Damit liegt das Urteil auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil v. 10.12.2009, 2 AZR 534/08. Arbeitnehmern ist daher anzuraten auch bei vertraulichen Äußerungen Vorsicht walten zu lassen.