Amtsgericht Dessau: Fernwärme GmbH verliert Rechtsstreit

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Sachverhalt:

Die Fernwärme Dessau hatte allen Kunden der Waldsiedlung die Verträge über Wärmelieferung gekündigt und zum 01.07.2014 einen neuen Vertrag mit einem dreigliedrigen Preissystem und einer geänderten Preisänderungsklausel angeboten.

Die Kläger zahlten die erhöhten Entgelte unter Vorbehalt der Rückzahlung und forderten  diese für einen Zeitraum vom 01.07.2014 bis 21.01.2016, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt John aus Dessau, zurück.

Die Fernwärme Dessau erhob Widerklage und begehrte die Feststellung, dass die Kläger verpflichtet seien, die Vergütung nach den Bedingungen des Vertrages vom 01.07.2014 zu leisten.

Das Urteil:

Das Amtsgericht gab den Klägern Recht und verurteilte die Fernwärme Dessau zur Rückzahlung. Gleichzeitig wies es die Widerklage ab.

Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Preisänderungsklausel den gesetzlichen Erfordernissen des § 24 IV AVB Fernwärme entspricht. Hierzu gehört der Nachweis, dass Bemessungsgröße für den Preis ein Indikator ist, der sich an den Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffes orientiert. Da die Fernwärme GmbH die Energie nicht selbst produziert, ist sie verpflichtet, den Bezugsvertrag vorzulegen. Für die Kläger hat sie lediglich ein teilweise geschwärztes Vertragsexemplar vorgelegt. Dies ist nicht ausreichend, weil die Beklagte sich nicht auf Geheimhaltungsinteressen berufen kann.

Das Gutachten  der Beklagten zur Preisänderungsklausel ist nicht verwertbar; die angebotenen Zeugenaussagen hielt das Gericht nicht für ergiebig.

Das Urteil Amtsgericht Dessau-Roßlau vom 20.06.2017 Az.: 4 C 658/16 ist noch nicht rechtskräftig.

 

Fazit:

Die Fernwärme GmbH Dessau ist nach dieser Entscheidung nicht berechtigt, auf Basis ihrer aktuellen Preisänderungsklausel abzurechnen. Das Urteil gilt aber nur zugunsten der Kläger, hingegen nicht für die übrigen betroffenen Kunden der Waldsiedlung. Sie müssen ihre Ansprüche gesondert geltend machen. Hierbei ist Eile geboten, weil solche aus dem Jahr 2014 am 31.12.2017 verjähren.

 

Aktuell:

Die Fernwärme GmbH Dessau hat mittlerweile gegen das Urteil des Amtsgericht Dessau-Roßlau Berufung eingelegt