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Vertragsrecht aktuell: VW Abgasskandal: BGH sieht Abschalteinrichtung als Mangel an

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss die vorläufige Rechtsauffassung vertreten, dass ein Fahrzeug, welches bei Übergabe mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist, die den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, mangelhaft sein dürfte.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger erwarb von der beklagten KFZ-Händlerin im Frühjahr 2015 einen Neuwagen VW Tiguan 2.0. TDI für 31500 €. Das Fahrzeug ist mit einer Software ausgerüstet, die den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand gegenüber der normalen Fahrt reduziert. Deswegen verlangte der Kläger ohne Erfolg die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges und hilfsweise die Nachbesserung des Fahrzeuges. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage bis auf die geltend gemachte Nachbesserung ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Ziel in Form  der Neulieferung des Fahrzeuges weiter. Nach einem Hinweisbeschluss des BGH hat der Kläger die Revision zurückgenommen, da er sich mit der Beklagten geeinigt hat.

Der Hinweis:

Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss folgendes erklärt: Ein Fahrzeug, dass mit einer unzulässigen Software ausgestattet ist, die erkennt, ob es sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und dabei den Ausstoß an Stickstoffoxiden verringert, ist mangelhaft. Es besteht nämlich die Gefahr der Betriebsuntersagung für die Zulassung im öffentlichen Verkehr. Das Gericht hält weiterhin die Verpflichtung zur Ersatzlieferung für möglich. Zwar weicht das in diesem Falle zu liefernde Nachfolgemodell in Größe, Motorisierung vom PKW des Klägers ab. Dies steht einem Anspruch auf Ersatzlieferung nicht zwingend entgegen. Maßgeblich ist die vom Verkäufer vertraglich übernommene Beschaffungspflicht.

Fazit:

Die Vorgehensweise des BGH ist äußerst ungewöhnlich, da eigens per Presseerklärung ein Hinweisbeschluss erörtert wird. In einem solchen Beschluss äußert ein Gericht „nur“ eine vorläufige, nicht unbedingt endgültige Rechtsauffassung. Allerdings hat dies VW bewogen, sich mit dem Kläger zu einigen. Zumindest für Fahrzeuge, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, dürfte die Rechtslage zu Gunsten der Käufer geklärt sein, obwohl VW das umgehend abgestritten hat. Käufer können sogar unter Umständen auf die Lieferung eines Neufahrzeuges hoffen. Ein solcher Anspruch bestand bislang nicht, wenn das Neufahrzeug nur noch als optisch und technisch verändertes verändert Nachfolgemodell lieferbar war. Offen hingegen ist noch die Rechtslage bei Fahrzeugen, die ein Softwareupdate erhalten haben. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät und vertritt sie in dieser Problematik gern.

Arbeitsrecht aktuell: Verfall von Urlaubsansprüchen/Pflichten des Arbeitgebers

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer aus freien Stücken den Urlaub nicht genommen hat.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als Wissenschaftler beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vergeblich die Vergütung in Höhe von 11979,26 € für 51 nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2012 und 2013. Einen Antrag auf Gewährung des Urlaubs hatte er nicht gestellt. Die Vordergerichte gaben der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass der Urlaub jeweils zum Jahresende verfallen war. Sie sprachen dem Kläger aber einen Schadenersatz zu, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nicht nachgekommen sei. Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders, hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in Weiterentwicklung der Vorgabeentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018 dem Arbeitgeber Verpflichtungen auferlegt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf  hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt. Das Landesarbeitsgericht wird nun klären müssen, ob der Arbeitgeber seine Informationspflichten erfüllt hat.

Fazit:

Das Urteil hat weitreichende Folgen. Arbeitnehmer können verfallen geglaubte Urlaubsansprüche nun nachfordern, soweit die Ansprüche nicht verjährt oder aufgrund tariflicher oder vertraglicher Klauseln verfallen sind. Arbeitgeber laufen Gefahr, nicht genommenen Resturlaub vergüten zu müssen. Die Rechtsanwaltskanzlei John berät Sie bei dieser Problematik gern.

 

 

Arbeitsrecht aktuell: kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot des fairen Verfahrens

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag, der in ihrer Privatwohnung geschlossen wurde nicht widerrufen kann. Ein Aufhebungsvertrag kann aber unwirksam sein, wenn bei dessen Abschluss das Gebot des fairen Verhandelns missachtet wurde.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag. Der Vertrag beinhaltete eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung. Die Klägerin behauptet, sie sei an diesem Tag krank gewesen. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind zwischen den Parteien umstritten. Die Arbeitnehmerin hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil aufgehoben und an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Die Klägerin  konnte den Aufhebungsvertrag nicht erfolgreich anfechten und auch nicht widerrufen. Für den Widerruf gibt es keine gesetzliche Grundlage. Ein Arbeitnehmer ist zwar Verbraucher. Aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sind Aufhebungsverträge von dem Anwendungsbereich der Vorschriften nach der Verbraucherverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden widerrufen werden können ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall wurde aber nicht geprüft, ob das Gebot des fairen Verfahrens beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine vertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert. Dies ist dann der Fall, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt wurde.

 

Fazit:

Arbeitnehmer sind bei Vertragsverhandlungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der schwächere Partner. Die Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag bewirkt den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmern ist generell davon abzuraten, einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung zu unterschreiben. Arbeitgeber sollten zu Beweiszwecken Inhalt und Anlass der Verhandlung beweissicher dokumentieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät und vertritt sie bei dieser Problematik gern.

Mietrecht/Vertragsrecht aktuell: BGH erhöht Mieterschutz bei Immobilienverkauf

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der BGH hat durch Urteil vom 14.11.2018, VIII ZR 109/18 entschieden, dass Mieter einer kommunalen Immobilie bei dessen Verkauf gegenüber dem Verkäufer durch eine im Kaufvertrag vereinbarte Klausel, die dem Mieter ein lebenslanges Wohnrecht einräumt, vor einer Kündigung geschützt sind.

Der Sachverhalt:

Die Beklagten sind seit 37 Jahren Mieter einer in einem Siedlungshaus gelegenen Wohnung in Bochum. In dem Haus befindet sich nur noch eine weitere Wohnung, die mittlerweile die Klägerin zu 2) bewohnt. Die Kläger kauften 2012 das Grundstück. Der Kaufvertrag enthielt folgende Klausel:

“Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Er darf insbesondere keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen. Möglich ist lediglich eine Kündigung wegen der erheblichen Verletzung der dem Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen […] Für den Fall, dass der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers oder ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes das Mietverhältnis kündigt, ist der Verkäufer berechtigt, das Kaufgrundstück lasten- und schuldenfrei wiederzukaufen.”

Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis nach § 573 a I BGB. Diese Vorschrift sieht eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit vor, wenn der Vermieter in einen Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen wohnt, was hier der Fall war.

Die Vordergerichte wiesen die Räumungsklage des Vermieters ab. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.

Das Urteil:

Der BGH hat die Klausel mit der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts als einen Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB angesehen, der den Mietern auch vor der erleichterten Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs Kündigungsschutz gewährt. Für diese hohe Schutzbedürftigkeit spricht auch, dass bei einer unberechtigten Kündigung ein Wiederkaufsrecht der Stadt vereinbart wurde. Für den Fall, dass diese Bestimmungen von der Stadt Bochum in einer Vielzahl von Immobilienkaufverträgen verwendet wurden und somit allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, gilt nichts anderes. Die Klauseln benachteiligen den Immobilienkäufer nicht. Sie stellen eine ausgewogene Regelung für den Verkauf von kommunalen Immobilien dar.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung werden Mieter beim Verkauf von kommunalen Wohnungen vor Kündigungen geschützt. Dieser Schutz gilt allerdings bei Kündigungen, der eine Pflichtverletzung oder ein Verschulden des Mieters zugrunde liegen nicht. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie bei Problemen im Mietrecht oder Vertragsrecht gern.

 

Arbeitsrecht aktuell: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch und ist vererbbar

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der Europäische Gerichtshof hat am 6.11.2018 in den Verfahren C-619/16, C-684/16 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf  Vergütung von Jahresurlaub nicht automatisch verliert, wenn er keinen Jahresurlaub beantragt. In den Verfahren C-569/16 und C-570/16 hat der EuGH  am 6.11.2018 geurteilt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche grundsätzlich vererbbar sind.

 

Die Sachverhalte:

Ein Rechtsreferendar des Land Berlin während seines Vorbereitungsdienstes in den letzten Monaten keinen bezahlten Jahresurlaub genommen und eine Entschädigung beantragt. Das Land lehnte ab. Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem anderen Fall wurde der Kläger 2 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgefordert, seinen Resturlaub zu nehmen. Er nahm nur 2 und beantragte für die restlichen Tage Vergütung, was abgelehnt wurde. Der Kläger erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Das OVG Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht legten die Sachen dem EuGH vor und wollten wissen, ob dem nationalen Recht, welches den Verlust der Vergütung vorsieht, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt, Unionsrecht entgegensteht.

In dem zweiten Fall waren die verstorbenen Ehemänner bei einer Stadt und einem privaten Arbeitgeber beschäftigt. Deren Ehefrauen beantragten eine finanzielle Vergütung für nicht genommene Urlaubstage, was ihnen verwehrt wurde. Sie erhoben Klage. Das Bundesarbeitsgericht wollte legte dem EuGH den Fall vor, weil er der Auffassung war, dass der Anspruch nicht auf die Erben übergeht.

 

Die Urteile:

In den ersten beiden Fällen hat der EuGH entschieden, dass ein ungenutzter Urlaub nicht bereits dann verfällt, wenn kein Antrag gestellt wurde. Der Arbeitnehmer ist im Arbeitsverhältnis der traditionell schwächere Teil und kann daher abgeschreckt sein, seine Rechte geltend zu machen. Das Gericht wies darauf  hin, dass der Urlaub dennoch verfallen kann, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er den Arbeitnehmer entsprechend aufgeklärt und ihm Gelegenheit gegeben hat, den übrigen Urlaub zu nehmen.

Im zweiten Fall legte der EuGH fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers nach dem Unionsrecht nicht mit dem Tod untergeht.

 

Fazit:

Der EuGH hat die Rechte des Arbeitnehmers gestärkt und verlangt nicht mehr für eine Urlaubsabgeltung, dass der Arbeitnehmer vorher einen Urlaubsantrag gestellt hat. Arbeitgeber müssen ihre bisherige Praxis umstellen und ein geeignetes Instrumentarium schaffen, mit dem sie nachweisen können, dass sie den Arbeitnehmer entsprechend aufgeklärt und die Möglichkeit gegeben haben, den restlichen Urlaub zu nehmen. Der Urlaubsanspruch ist vererbbar. In diesem Punkt hat der EuGH die bisherige anders lautende Rechtsprechung des BAG außer Kraft gesetzt. Die Rechtsanwaltskanzlei John berät Sie in dieser Problematik gern.

 

 

 

 

 

Vertragsrecht aktuell: Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei Internetnutzung durch Familienmitglied

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Der Europäische Gerichtshof  hat am 18.10.2018, C-149/17 entschieden, dass sich der Inhaber eines Internetzugangs, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, nicht mehr wie bisher pauschal damit verteidigen kann, indem er den Namen eines Familienmitglieds benennt, der ebenso Zugang zum Anschluss hatte, nähere Angaben zum Nutzungsverhalten aber unterlässt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt einen Verlag. Über den Internetanschluss des Beklagten wurde eines ihrer Hörbücher den Nutzern einer Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Download angeboten. Die Klägerin begehrt Schadenersatz. Der Beklagte bestreitet den Vorwurf und trägt vor, dass seine im Haus lebenden Eltern Zugriff auf den Anschluss haben. Nähere Angaben zu deren Nutzungsverhalten macht er nicht. Durch Beschluss vom 13.07.2017 hat das Landgericht München, Az.: 21 S 24454/14 den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Landgericht sieht sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Fall „Afterlive“ an einer Verurteilung des Anschlussinhabers gehindert und will vom EuGH wissen, wie die Vorschriften des Unionsrechtes zum Schutz des geistigen Eigentums auszulegen sind. Der BGH hat in dem „ Afterlive“ – Fall entschieden, dass der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchzusuchen.

 

Die Entscheidung:

Der EuGH hat entschieden, dass zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens ein angemessenes Gleichgewicht bestehen muss. Daran fehlt es, wenn den Familienmitgliedern eines Inhabers eines Internetanschlusses ein quasi unumstößlicher Schutz gewährt wird, in dem ein pauschaler Hinweis auf deren mögliche Nutzung des Internetanschlusses zur wirksamen Rechtsverteidigung ausreichend ist.

 

Fazit:

Der EuGH hat lediglich über die Auslegung des europäischen Rechts geurteilt. Eine Entscheidung hat das Landgericht München zu treffen. Nach Ansicht des EuGH wird das Landgericht jetzt prüfen müssen, ob und ggfs. welche prozessuale Möglichkeiten es gibt, Auskünfte über die Nutzung eines Internetanschlusses durch Familienangehörige zu erhalten. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen. Auf jeden Fall wird die Berufung des in Anspruch genommen Anschlussinhabers auf die Möglichkeit der Nutzung eines Familienmitglieds ohne konkrete Details zu nennen, nicht mehr ausreichend sein. Die anwaltliche Verteidigungsstrategie wird daher grundlegend geändert werden müssen, da eine Verurteilung auf Basis des bisherigen Sachverhaltes möglich ist. Der Rechtsdurchsetzung für den Rechteinhaber wird durch das Urteil erleichtert. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie in dieser Problematik gerne.

Mietrecht aktuell: BGH : fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung einer Wohnung bei Zahlungsverzug möglich

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Der BGH hat durch Urteile vom 19.09.2018, Az.: VIII ZR 231/17 und 261/17 entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbunden werden kann.

 

Der Sachverhalt

In beiden Fällen zahlten die Mieter die Mieten in 2 aufeinanderfolgenden Terminen nicht. Deswegen erklärte der Vermieter die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Beide Mieter beglichen nach Zugang der Kündigungen die Zahlungsrückstände. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklagen.

Das Landgericht wies beide Klagen ab. Das Gericht war der Auffassung, dass der Vermieter aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung nach § 543 II, 1 Nr. 3 a BGB berechtigt war, die Räumung und Herausgabe der Wohnungen zu verlangen. Diese Ansprüche seien jedoch wegen der noch vor Klageerhebung erfolgten Schonfristzahlungen nach § 569 II, Nr. 2 BGB erloschen. Die hilfsweise ordentliche Kündigung sei daher ins Leere gegangen, weil das Mietverhältnis wegen der wirksamen fristlosen Kündigungen bereits beendet worden sei.

 

Das Urteil

Der BGH hat beide Urteile aufgehoben und gemeint, dass eine Schonfristzahlung oder eine Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle nicht dazu führt, dass bei einer wirksamen fristlosen Kündigung eine aus den gleichen Gründen erklärte ordentliche Kündigung unwirksam wird. Der Vermieter bringt damit zum Ausdruck,dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die außerordentliche Kündigung wegen einer Schonfristzahlung oder einer Verpflichhtungserklärung einer Sozialbehörde nachträglich unwirksam wird.Der BGH hat den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Fazit

Bislang konnten sich säumige Mieter immer mit einer Nachzahlung oder der Vorlage einer Übernahmeerklärung der Miete durch eine Sozialbehörde retten und somit eine Räumung der Wohnung abwenden. Das ist jetzt nicht mehr so einfach möglich.

 

 

 

 

 

Arbeitsrecht aktuell: Bundesarbeitsgericht: Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Verwertungsverbot älterer Aufnahmen

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Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18 entschieden, dass der Arbeitgeber Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die eine Straftat eines Arbeitnehmers zu seinen Lasten dokumentieren, auch dann als Beweismittel in einem Gerichtsprozess verwenden kann, wenn sie erst Monate nach der Aufnahme verwertet werden. Es  besteht kein Beweisverwertungsverbot.

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war bei dem Beklagten in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Der Arbeitgeber hatte dort eine offene Videoüberwachung installiert, mit der er sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und Arbeitnehmern schützen wollte. Im 3. Quartal 2016 fiel dem Arbeitgeber ein Fehlbestand bei Tabakwaren auf. Im August 2016 wertete er die Aufnahmen aus und stellte dabei fest, dass die klagende Verkäuferin an 2 Tagen im Februar 2016 Einnahmen nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Er kündigte daher fristlos. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der von der Klägerin eingereichten Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Videoaufnahmen unverzüglich hätte löschen müssen. Daher bestehe ein Verwertungsverbot.

 

Das Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Vordergericht zurückverwiesen. Unter der Voraussetzung, dass eine zulässige offene Videoüberwachung vorgelegen habe, wäre die Verarbeitung und Nutzung der Aufnahmen nach § 32 I,1 Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung zulässig gewesen und hätte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. Eine sofortige Auswertung des Bildmaterials war nicht erforderlich. Der beklage Arbeitgeber durfte damit so lange warten, bis er hierfür einen berechtigten Anlass sah. Sofern die offene Videoüberwachung rechtmäßig war, verstößt die Verwertung der Aufzeichnungen auch nicht gegen die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung.

 

Fazit:

Für Arbeitgeber wird es künftig leichter, Bildsequenzen von offenen Überwachungskameras als Beweismittel für Straftaten von Arbeitnehmern als Beweismittel vor Gericht zu verwenden. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer täglichen Kontrolle der Aufnahmen verpflichtet und kann sie auch verwenden, wenn zwischen der Aufnahme und der Verwertung mehrere Monate vergangen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die offene Überwachung zulässig war. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie hierzu gerne.

 

Vertragsrecht aktuell: Musterfeststellungklage kommt zum 01.11.2018 – Ist das die Rettung für Geschädigte im VW-Dieselskandal ?

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Zum 1.11.2018 treten die Regelungen (§§ 606 bis 613 ZPO) der Musterfeststellungsklage in Kraft. Diese Klage soll es Verbrauchern ermöglichen, ihre Rechte gegenüber Unternehmern durchzusetzen. Das Instrument der Musterfeststellungsklage hat der Gesetzgeber angesichts des VW- Abgasskandals in einem außergewöhnlich schnellen Gesetzgebungsverfahren geschaffen. Bedeutet dies die Rettung für Geschädigte des Dieselskandals, deren Ansprüche gegen den Hersteller voraussichtlich am 31.12.2018 verjähren?

 

Was ist eine Musterfeststellungsklage?

Mit ihr können im Gesetz definierte Verbraucherverbände die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer begehren. Dies bedeutet konkret, dass in einem solchen Verfahren eine Rechtsverletzung (wie z.B. Abgasmanipulation durch VW oder eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung einer Bank) gerichtlich festgestellt werden kann. Ein geschädigter Verbraucher muss dann zunächst einmal nicht selbst Klage erheben.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Musterfeststellungklage erhoben werden?

Der Verbraucherverband muss die Klage auf der Basis von 10 betroffenen Verbrauchern einreichen. Wenn das Gericht (zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz des beklagten Unternehmens) die Klage als zulässig erachtet, wird dies veröffentlicht. Es wird ein Klageregister beim Bundesamt für Justiz eröffnet. Dort müssen sich innerhalb von 2 Monaten 40 weitere Betroffene melden. Nur in diesem Fall ist eine Musterfeststellungsklage möglich.

 

Wie schließt sich der Verbraucher einer Musterfeststellungsklage an?

Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können sich Verbraucher im Klageregister anmelden, wofür gewisse Angaben erforderlich sind.

 

Was bewirkt die Anmeldung im Klageregister?

Mit Anmeldung zum Klageregister verliert der Verbraucher sein Klagerecht, solange die Musterklage rechtshängig ist. Hat er bereits einzeln Klage erhoben, muss das Gericht das Verfahren aussetzen. Durch die Anmeldung wird aber die Verjährung seiner Ansprüche gehemmt, ohne dass er selbst Klage erheben muss. Die Ansprüche gegen VW würden daher nicht am 31.12.2018 verjähren.

 

Trägt der Verbraucher nach Anmeldung das Kostenrisiko?

Nein, definitiv nicht. Das sicherlich hohe Kostenrisiko tragen der klagende Verband und der beklagte Unternehmer.

 

Welche Rechtsfolgen hat ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil?

Das Urteil des Musterverfahrens ist für alle bindend, die die zu Beginn der mündlichen Verhandlung registriert sind. Es gibt ihnen allerdings nicht automatisch einen Zahlungstitel. Sie müssen noch einmal gesondert Klage einreichen, wobei das Gericht dann aber an das Musterurteil gebunden ist. Falls das Unternehmen in dem Verfahren unterlegen ist, ist zu erwarten, dass es sich mit denjenigen, die sich im Musterfeststellungsverfahren registriert haben eine Einigung herbeiführt.

 

Ist die Musterfeststellungsklage die Rettung für geschädigte Verbraucher des VW Abgasskandals?

Nicht unbedingt. Sicherlich ist die Möglichkeit der Anspruchsdurchsetzung einfacher. Aber die Musterfeststellungsklage ist keine Sammelklage wie in den USA, wo automatisch Geld fließt. Jeder Verbraucher, der sich registrieren lassen hat, muss noch einmal gesondert Klage erheben. Aber Vorsicht ist geboten. Die Anmeldung nützt dem Verbraucher nur dann und hemmt die Verjährung, wenn der Streitgegenstand und Lebenssachverhalt des Verfahrens vergleichbar mit dem eigenen Fall sind. Liegt eine solche Vergleichbarkeit nicht vor, droht die Verjährung. Ob eine Musterfeststellungsklage gegen VW in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt noch erhoben werden kann, bleibt abzuwarten. Die geschädigten Verbraucher sollten daher Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung unterbrechen oder hemmen. Insbesondere  diejenigen Fahrzeugbesitzer, denen die Stilllegung des Fahrzeugs angedroht wurde, weil sie das Softwareupdate verweigert haben, sind mehr oder minder zum Handeln gezwungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie hierbei gern.

 

 

 

Vertragsrecht aktuell : BGH-Urteil zur Haftung für offene WLAN-Hotspots

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Der BGH hat mit Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17 entschieden, dass der Betreiber eines frei zugänglichen nicht passwortgeschützten W-LANs und eines Zugangspunkts zum anonymen Tor-Netz nicht auf Unterlassung haftet, wenn jemand diesen Anschluss für illegale Uploads benutzt.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt 5 öffentlich zugängliche W-LAN Hotspots und 2 eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk. Die Klägerin ist eine Computerspielproduzentin. Im Jahr 2011 wurde ein Programm von ihr über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Unterlassung auf. Da dieser sich weigerte, beanspruchte sie Unterlassung und die Zahlung der Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten  unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel über seinen Internetanschluss in einer Tauschbörse zur Verfügung zu stellen. Er musste weiterhin die Abmahnkosten tragen.

Das Urteil:

Der BGH hat die Abmahnkosten bestätigt, die Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht soll darüber entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Sperrung von Informationen zusteht.

Zum Hintergrund:

Am 13.10.2017 wurde das Telemediengesetz (§ 8 I 2 TMG) dahingehend geändert, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung haftet. Der BGH hat diese Regelung als wirksam und europarechtskonform beurteilt, weil die geschädigten Rechteinhaber immer noch die Möglichkeit haben, nach § 7 IV TMG den Betreiber zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Der BGH hat den Umfang der Maßnahmen ausdrücklich offen gelassen und ausgeführt, dass der Anspruch nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt ist und die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort und im äußersten Fall zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen kann.

Fazit:

Der BGH hat mit diesem Urteil zwar die sog. Störerhaftung (Haftung für missbräuchliche Nutzung durch Dritte) eines Betreibers eines Hotspots abgeschafft. Eine Rechtsklarheit gibt es aber nicht, weil das Oberlandesgericht jetzt prüfen muss, ob ein geschädigter Rechteinhaber vom Betreiber eine Sperrung von Nutzung der Informationen verlangen kann. Führt dies zu einer vollständigen Sperrung, ist die alte Gesetzeslage faktisch wiederhergestellt. Auch ist nicht klar, ob der Betreiber eines Hotspots nach der neuen Gesetzeslege für die nicht unerheblichen Abmahnkosten aufzukommen hat.