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Archiv für Januar, 2022

Arbeitsrecht/Corona aktuell: Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Geschrieben von john2 am . Veröffentlicht in Allgemein

 

  1. Was bedeutet die einrichtungsbezogene Impfplicht?

Beschäftigte in relevanten Betrieben müssen bis zum 15.3.2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesungsnachweis, oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Die Kontrolle erfolgt durch die Arbeitgeber. Diese sind verpflichtet das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung oder den Zutritt zu Betrieben, in denen die Nachweispflicht gilt untersagen.

  1. Welche Betriebe sind betroffen?

Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vergleichbare Behandlungs-oder Versorgungseinrichtungen; Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Rettungsdienste, sozialpädriatische Zentren, medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren mehrfach Behinderungen, voll-und teilstationäre Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die vergleichbare Dienste anbieten.

  1. Gilt dies für alle Beschäftigten?

Ja, auch für diejenigen, die nicht in der Pflege tätig sind. So also beispielsweise für Hausmeister, Transport-, Küchen-oder Reinigungspersonal. Erfasst sind auch Auszubildende, Praktikanten, ehrenamtlich tätige Personen, Zeitarbeiter und Personen, die im freiwilligen Dienst tätig sind.

  1. Welche Folgen hat ein Verstoß für Beschäftigte gegen die Impfpflicht?

Beschäftigte, die gegen die Impfpflicht verstoßen, riskieren definitiv ihren Arbeitsplatz. Sie müssen mit einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung oder schlimmstenfalls mit einer verhaltensbedingten, möglicherweise sogar fristlosen Kündigung rechnen.

  1. Erhalten Beschäftigte, die wegen eines Verstoßes gegen die Impfpflicht gekündigt werden eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?

Ja, das Arbeitsamt kann eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen verhängen

  1. Gibt es eine Sperrfrist, wenn ein Beschäftigter wegen der Impfpflicht kündigt?

Kündigen Beschäftigte selbst das Arbeitsverhältnis wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wird gegen diese laut aktueller Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit keine Sperrfrist verhängt.

  1. Drohen Bußgelder bei Verstößen?

Ja, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Wenn Arbeitgeber das Gesundheitsamt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darüber informieren, dass ein Betroffener Beschäftigter die Nachweise bis zum Stichtag nicht oder nicht vollständig vorgelegt hat, droht eine Geldbuße von bis zu 2500 €. Arbeitnehmern, die ohne die erforderlichen Nachweise tätig werden, droht ebenso ein Bußgeld in gleicher Höhe.

  1. Zusammenfassung

Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern drohen bei Verstößen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht erhebliche Nachteile. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie dieser Problematik gern.