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Archiv für März, 2020

Mietrecht Corona aktuell: Kündigungsschutz für Mieter

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Mietrecht Corona aktuell: Kündigungsschutz für Mieter

 

Der Gesetzgeber hat auf die aus der Corona-Pandemie resultierenden Probleme bei Mietzahlungen mit dem Gesetz zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid- 19 Pandemie reagiert und zeitlich bedingte Änderungen beschlossen. Rechtsanwalt Oliver John beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen

 

  1. Was sind die Änderungen des Corona-Rettung Schirms?

Für Mietverhältnisse wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 dürfen  Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen.

 

  1. Muss die Miete nachgezahlt werden?

Ja. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt ausdrücklich bestehen.

  1. Wie lange gilt diese Regelung?

Die Regelungen des Gesetzes gelten zunächst bis zum 30.06.2020. Sie können jedoch verlängert werden.

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen greift der Corona-Mieterschutz?

Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung auf den Auswirkungen Corona Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung kann er dies an Eides statt versichern, eine Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen so z. B. Kurzarbeitergeld oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Nichtzahlung des Lohnes vorlegen.

 

  1. Müssen Zinsen gezahlt werden?

Grundsätzlich müssen Zinsen gezahlt werden. Der Vermieter kann Verzugszinsen verlangen. Ein Verzicht des Vermieters auf die Zahlung von Zinsen ist natürlich möglich. Dieser sollte zu Beweiszwecken schriftlich dokumentiert werden.

 

  1. Wann muss die Miete nachgezahlt werden?

Die Corona-bedingten Mietschulden müssen bis zum 30.06. 2022 nachgezahlt werden.

  1. Gilt der Corona -Schutz auch bei Pachtverträgen?

Der Corona-Schutz gilt auch bei Pachtverträgen

 

8.Aktuelles Urteil zu Corona: Landgericht Berlin, 26.03.2020, 67 S 16/20

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.03.2020 muss die gerichtliche Räumungsfrist wegen der Corona-Pandemie  zumindest bis zum 30.06.2020 verlängert werden. Als Begründung führte das Gericht an, dass die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum bei Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist.

 

 

 

 

Arbeitsrecht aktuell Corona : Kurzarbeitergeld

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Arbeitsrecht aktuell Corona : Kurzarbeitergeld

Durch Gesetz vom 16.03.2020 hat die Bundesregierung aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona- Pandemie die Voraussetzungen für  den Erhalt von Kurzarbeitergeld erleichtert. Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Oliver John Ihnen die wichtigsten Fragen.

 

  1. Welche Änderungen hat der Gesetzgeber eingeführt?

Rückwirkend ab dem 01.03.2020 müssen anstatt 30 % der Beschäftigten nur noch 10 % vom Arbeitsausfall betroffen sein. Der Aufbau negativer          Arbeitszeitsalden ist nicht mehr erforderlich. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

  1. Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet teilweise oder vollständige Reduzierung (Kurzarbeit 0) von Produktion und sonstiger Betriebstätigkeit.

     3. Können Unternehmen Kurzarbeit einseitig einordnen?

Kurzarbeit kann nicht einseitig von einem Betrieb angeordnet werden. Hierzu ist entweder eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung im Tarifvertrag erforderlich. Sind solche Regelung nicht vorhanden, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit jedem Beschäftigten. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. In der Praxis schließen Arbeitgeber und Betriebsrat hierzu eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ab.

  1. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Sie wird durch die Bundesagentur für Arbeit anstelle des regulären Lohns gezahlt.

  1.  Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettolohnes. Hat der Mitarbeiter ein Kind, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.

  1. Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld erhalten sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Minijobber erhalten wegen der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht kein Kurzarbeitergeld. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, mit Minijobbern eine Vereinbarung zu treffen, dass die die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit ruhen.

  1.  Sind Betriebe zur Aufstockung verpflichtet?

Ein Rechtsanspruch auf eine Aufstockung durch den Arbeitgeber besteht nur dann, wenn dies in einem Tarifvertrag vereinbart ist. Ansonsten besteht kein Rechtsanspruch. Laut Aussage von Bundesarbeitsminister Heil soll dem Lohnverlust entgegen gesteuert werden. Lösungen gibt es allerdings noch nicht.

  1. Was passiert, wenn Beschäftigte Kurzarbeit widersprechen?

Beschäftigte, die der Einführung von Kurzarbeit widersprechen, müssen mit einer Änderungskündigung oder einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Weder ein Widerspruch noch eine deswegen erfolgte Kündigung wären allerdings sinnvoll.

  1. Muss Resturlaub aus 2019 genommen werden?

Nach einem aktuellen Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit ist dies für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erforderlich.

  1. Wie und durch wen erfolgt die Beantragung?

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit des Betriebssitzes. Das Unternehmen muss die Kurzarbeit anzeigen und einen entsprechenden Antrag stellen. Formulare hierzu können heruntergeladen werden.

  1. Bis wann muss die Anzeige erfolgen?

Nach der gesetzlichen Regel wird Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, indem die Anzeige eingegangen ist. Sofern die Anzeige im März 2020 bei der Agentur für Arbeit eingeht, kann Kurzarbeitergeld rückwirkend im Monat März gewährt werden

Arbeitsrecht aktuell: Fragen und Antworten zu Corona und Arbeitsrecht

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Auf der gesamten Welt grassiert der Corona-Virus. Ich beantworte Ihnen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1.Darf der Arbeitnehmer aus Furcht vor Corona der Arbeit fernbleiben?

Nein, es besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Erscheint der Arbeitnehmer aus diesem Grunde nicht,  begeht er eine Arbeitspflichtverletzung und hat keinen Vergütungsanspruch.

2.Besteht ein Anspruch auf Home-Office-Arbeit?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Ebenso kann der Arbeitgeber einseitig keine Heimarbeit anordnen. Die Parteien sollten eine einvernehmliche Lösung treffen, was in der Praxis auch geschieht.

3. Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn ab Montag Schulen und Kindergärten schließen?

Beschäftigte können nicht einfach zu Hause bleiben. Sie sind verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, das Kleinkind anderweitig betreuen zu lassen. Erst wenn das nicht funktioniert, besteht nach wohl derzeit überwiegender Meinung eine nicht verschuldete Verhinderung, die allerdings nur für wenige Tage einen Anspruch auf bezahlte Freistellung auslöst. Gesichert ist das allerdings nicht.Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu erreichen. Kreative Lösungen sind da gefragt.

4.Was passiert, wenn der Zug, Bus oder die U-Bahn nicht fahren?

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das Wegerisiko. Er hat abzusichern, dass er seinen Arbeitsplatz erreicht. Kommt er nicht zur Arbeit, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht oder wie heute von der Deutsche Bundesbahn angekündigt nur eingeschränkt fahren, hat er keinen Vergütungsanspruch.

5.Besteht bei einer Corona-Erkrankung oder behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ja, bei eigener Erkrankung wie üblich 6 Wochen. Wenn zugleich ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet worden ist, besteht ein staatlicher Entschädigungsanspruch. Der Arbeitgeber tritt dabei in Vorleistung, bekommt aber nach entsprechender Antragstellung eine Erstattung

6.Besteht der Vergütungsanspruch auch bei behördlich angeordneter Schließung?

Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. In Berlin wurde gestern Nacht die Schließung von Kneipen angeordnet. Nach derzeitiger Sach-und Rechtslage trägt der Arbeitgeber dann das Betriebsrisiko mit der Folge der Vergütungspflicht, wenn das Risiko der behördlichen Maßnahme im Betrieb durch dessen besondere Art angelegt war.

7.Wann kann ein Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Das Bundeskabinett hat am 10.03.2020 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Danach kann ein Betrieb bereits bei einem Arbeitsausfall Kurzarbeit anmelden, der mindestens 10 % der Beschäftigten betrifft. Nach der bisherigen Regelung mussten mindestens 30 % betroffen sein. Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit und nicht mehr das Unternehmen. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen

8.Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Es beträgt 60 % des Nettolohnes, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %.

 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne zur Verfügung.