Arbeitsrecht/Corona aktuell: einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungsgemäß

Geschrieben von john2 am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Beschluss vom 27.4.2022, Aktenzeichen: 1 BvR 2649/21 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungsgemäß ist. Bereits in einem Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2022 vor Inkrafttreten der Regelungen deren Verfassungsgemäßheit bejaht.

  1. Die Entscheidung

Beschäftigte in relevanten Betrieben müssen bis zum 15.3.2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesungsnachweis, oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Die Kontrolle erfolgt durch die Arbeitgeber. Diese sind verpflichtet das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an deren Echtheit oder Richtigkeit bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung oder den Zutritt zu Betrieben, in denen die Nachweispflicht gilt untersagen. Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften werden mit Bußgeld geahndet.

Im Februar 2022 bestätigte das Gericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, das § 20a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Infektionsschutzgesetzverfassungsgemäß ist. Es hatte allerdings Bedenken, weil die einschlägige Norm, indem der vorzulegende im Nachweis definiert wurde auf einer Verordnung verwies, die wiederum bezüglich der konkreten Anforderungen auf die Webseiten des Paul-Ehrlichinstituts verwies. Da der Gesetzgeber diesem Verweis mittlerweile abgeschafft und in einer gesetzlichen Vorschrift die Anforderungen definiert hatte, bestehen diese Bedenken nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr.

Das Gericht sieht zwar in der einrichtungsbezogenen Impfpflicht einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit der Beschwerdeführer. Diese Eingriffe sind gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber damit einen legitimen Zweck verfolgt, insbesondere vulnerable Menschen vor einer Infektion mit Corona zu schützen.

Die Impfpflicht ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da auch die Ausbreitung der Omikronvariante daran nichts, weil davon auszugehen ist, dass sich geimpfte und gelesene Menschen sich damit seltener infizieren und das Virus seltener übertragen. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit liegt nicht vor, da Reinigung-oder Küchenpersonal den Arbeitsplatz wechseln könnten. Bei Ärzten oder Pflegekräften ist das zwar nicht der Fall, der Eingriff ist aber zum Schutz vulnerabler Personen gerechtfertigt.

 

  1. Auswirkungen auf betroffene Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, riskieren ihren Arbeitsplatz. Kündigungen dürften somit gerechtfertigt sein, sind aber in der Praxis wegen des Pflegemangels kaum erfolgt. Arbeitnehmer, die deswegen kündigen werden allerdings nach jetziger Praxis von der Bundesanstalt für Arbeit nicht mit einer Sperrfrist belegt, da ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Über den Vollzug, insbesondere über Vertretung Verbote oder Tätigkeitsverbote entscheiden die Gesundheitsämter, die die entsprechenden Regelungen jetzt rechtssicher anwenden können. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist der Betroffene anzuhören. Die Dauer eines solchen Verfahrens soll nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit vom 4.3.2022 nicht mehr als 3 Monate betragen, was in der Praxis aber kaum einzuhalten sein wird. Der Ausspruch eines Tätigkeits-oder Betretungsverbots ist eine Ermessensentscheidung. Nach dem Erlass des Ministeriums sind ein Betretungsverbot oder Betätigungsverbot oder Bußgelder in der Regel ausgeschlossen, wenn der Betroffene einen Impftermin vereinbart hat, die Grundimmunisierung noch nicht abgeschlossen ist, eine glaubhaft versicherte Impfbereitschaft für den Impfstoff Novawax geäußert wurde und noch kein Termin vereinbart werden konnte. Beim Ausspruch eines Betretungsrecht-oder Tätigkeitsverbots sind negative Auswirkungen auf die medizinische und pflegerische Versorgung zu berücksichtigen.

Sollten Sie betroffen sein, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne.

 

Tags:, ,