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Beitrag tagged ‘Corona’

Mietrecht/Corona aktuell: Nur 50 % Gewerbemiete im Lockdown

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Urteil vom 1.4.2021 Az. 8 U 199/20 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Auf eine Existenzbedrohung des Mieters kommt es nicht an.

 

Der Sachverhalt:

Der Vermieter einer Spielhalle begehrte im Wege der Widerklage vom Gewerberaum Mieter die restliche Zahlung der Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hob diese Entscheidung teilweise auf und sprach dem Vermieter trotz des Lockdowns 50 % der Gewerbemiete zu.

Das Urteil:

Der Anspruch auf Zahlung der Miete ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen. Wegen der vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebes ist die Miete um 50 % zu reduzieren. Das Gericht sieht die Pandemie und die daraus resultierende Schließung als eine Störung der Geschäftsgrundlage an, da zu vermuten ist, dass die Parteien, hätten sie eine Pandemie und eine Zwangsschließung vorgesehen, den Mietzins für diesen Fall vertraglich abgesenkt hätten. Die Pandemie ist nicht ein „normales“ Risiko der Gebrauchstauglichkeit, weswegen das mit der Störung der Geschäftsgrundlage verbundene Risiko nicht einseitig dem Mieter zugewiesen werden kann. Die Nachteile der Schließung sind daher von beiden Vertragsparteien solidarisch zu tragen. Die Miete ist daher bei vollständiger Betriebsuntersagung auf die Hälfte zu reduzieren. Eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter muss nicht positiv festgestellt werden. Sie ist dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauert.

 

Fazit:

Die Auffassung des Gerichts, dass das Risiko der Pandemie nicht einseitig dem Mieter aufzubürden ist, scheint sich mittlerweile in der Rechtsprechung durchzusetzen. Ähnliche Entscheidungen haben das OLG Dresden am 24.2.2021, Az. 5 U 1782/00 und Landgericht Dortmund am 23.2.2021, Az. 12 O3 159/20 getroffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das Urteil ist zu begrüßen, da es die Belastungen die aufgrund der Corona-Pandemie entstehen, gerecht verteilt.

 

 

 

Arbeitsrecht/Corona aktuell: Anordnung Mund – Nase- Schutz rechtmäßig

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf. Es hat einen Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office abgelehnt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter der Verwaltung beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 6.5.2020 mit Wirkung zum 11.5.2020 das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Rathauses an. Der Kläger legte diverse Atteste vor, nach denen er ohne Begründung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers befreit war. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Kläger eine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsabdeckung, hilfsweise eine Beschäftigung im Home Office erstreiten.

Das Urteil:

Das Gericht hat die Anträge abgelehnt. Es hat dem Gesundheits-und Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter und der Besucher im Rathaus den Vorzug vor dem Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsvisier gegeben. Die vom Kläger vorgelegten Atteste hat das Gericht als nicht ausreichend angesehen. Einen Anspruch auf Beschäftigung des Klägers im Home Office hat das Gericht mangels vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage abgelehnt.

Fazit:

Das Urteil ist richtig. Aufgrund der fortschreitenden Pandemie-Situation sind derartige Anordnungen des Arbeitgebers vom Weisungsrecht gedeckt. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer glaubhaft macht und darlegt, dass das Tragen eines Gesichtsschutzes für ihn unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Home Office-Arbeitsplatzes besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Dies hat auch schon das Arbeitsgericht Augsburg am 7.5.2020, Az. 3 Ga9/20 entschieden. Arbeitnehmern ist daher anzuraten, entsprechende Anweisungen zu befolgen, da sie ansonsten nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskieren. Konfliktfälle sollten allerdings zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich geregelt werden. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie in dieser Problematik gerne.

 

Update:

Das LAG Köln (Az. 2 SaGa1/21) hat die Entscheidung am 12.4.2021 bestätigt. Aufgrund der seit dem 7.4.2021 geltenden Corona Schutzverordnung des Landes NRW besteht im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist weiterhin nach der SARS – CoV – 2 – Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021 verpflichtet, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich ist die Anordnung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, weil das Tragen einer FFP-2-Maske dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und der Besucher des Rathauses sowie des Klägers selbst dient. Ein Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office besteht nicht, weil der Kläger Teile seiner Aufgaben im Rathaus entledigen muss. Weiterhin hat das Gericht den Beschäftigungsanspruch verneint, weil der Kläger, der aufgrund ärztlicher Atteste zum Tragen einer Maske nicht in der Lage ist, arbeitsunfähig ist.

 

 

 

Corona aktuell: Bundesverfassungsgericht weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Schließung eines bayerischen Filmtheaters mit Restaurant zurück

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Beschluss vom 11.11.2020, Aktenzeichen: 1 BvR, 2530/20 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vorschriften der 8. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurückgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin eines Filmtheaterbetriebes in Bayern. Sie betreibt ein Kino mit 7 Sälen nebst Restaurant und vermietete während der Pandemie einzelne Kinosäle an Gruppen, um Videospiele auf der Leinwand zu spielen.

Die angegriffene Verordnung verbietet vom 2. November bis zum 30. November 2020 Veranstaltungen, den Betrieb von Freizeit Einrichtungen, Gastronomie, Kinos und anderen Kulturstätten und sanktioniert Verstöße dagegen mit einem Bußgeld. Gegen die Schließung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und diese mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die sie betreffenden Vorschriften verbunden. Sie trägt vor, sie habe derzeit nur noch Einnahmen aus Mietverträgen, die aber die Unterhaltskosten nicht decken würden. Ein Lieferdienst für Essen sei nicht wirtschaftlich. Die Säle könne sie nicht vermieten.

Bezüglich des untersagten Kinobetriebes hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag als unzulässig angesehen. Die Betreiberin hätte zunächst vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren verbunden mit einem Eilantrag klagen müssen.

Hinsichtlich des Gastronomieverbotes liegt trotz der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Lieferung von Speisen und Getränken ein gravierender Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sieht das Bundesverfassungsgericht allerdings unter Berücksichtigung der angekündigten Wirtschaftshilfe von 75 % des Umsatzes des Vorjahres als nicht existenzgefährdend an, weil sie Umstände hierfür nicht ausreichend vorgetragen hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, welche Umsatzeinbußen durch das Verbot zu erwarten sind und welche auf die Pandemie und das veränderte Ausgehverhalten der Bevölkerung zurückzuführen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt bei seiner Entscheidung weiterhin auf die hohe und zunehmende Zahl der Neuinfektionen ab, aufgrund derer mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen ist. Weiterhin sind die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen nach bisherigem Kenntnisstand diffus und stehen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen. Da derzeit die genaue Infektionsquelle nicht bekannt ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen. Schließlich ist der Verordnungsgeber zum Schutz des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet. Außerdem beruht das Gesamtkonzept des bayerischen Verordnungsgebers darauf, dass bestimmte Lebensbereiche stark eingeschränkt werden, um Schulen und Wirtschaftsbetriebe geöffnet halten zu können.

 

Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Nach § 32 BVerfGG setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Prüfungsmaßstab ist daher eine sogenannte Folgenabwägung. Die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, aber in der Hauptsache Erfolg hätte, werden gegenüber den Nachteilen abgewogen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Konkret hat das Gericht dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit den Vorrang gegeben. Eine solche Folgenabwägung findet aber nur statt, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Bezüglich der Schließung des Gastronomiebetriebes ist das nicht der Fall, weil die Berufsausübungsfreiheit im Wesentlichen untersagt wird, was im Hauptsacheverfahren nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit noch zu prüfen ist. Dies bedeutet, dass die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren durchaus noch Erfolg haben kann, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die angeordnete Betriebsschließung nicht verhältnismäßig war.

Die Entscheidung war insbesondere zu erwarten, weil „nur“ eine Betriebsschließung vom 2. November bis zum 30. November angeordnet wurde. Sollte der Lockdown allerdings verlängert werden, so ist die Sach-und Rechtslage erneut zu bewerten.

Sollten Sie von einer Betriebsschließung betroffen sein, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gern.

 

 

Corona aktuell: Oberverwaltungsgericht Bautzen bestätigt Öffnungsverbot

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat am 12.11.2020  im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Normenkontrollverfahren abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 19 der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist die Öffnung und das Betreiben von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger  Behandlungen und von Friseuren, verboten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Außervollzugsetzung für  Tätowier-und Piercing-Studios abgelehnt.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass das Betriebsverbot für eine körpernahe Dienstleistung in § 4 Abs. 1 Nr. 19 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eine durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigte Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist, die dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Eingriff für die betroffenen Gewerbebetriebe zwar gravierend. Dem steht jedoch das durch die Pandemie dramatisch bedrohte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach  Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Bevölkerung gegenüber. Nach dem Gericht vorliegenden Daten wird bei ungebremstem Fortgang der Pandemie in wenigen Wochen die Kapazitätsgrenze der Krankenhaus-und Intensivbetten in Sachsen erreicht sein. Hinzu kommen gravierende Folgen für Bildung und Wirtschaft, falls wieder ein vollständiger Lockdown nötig werde. Das Gericht hält das aktuelle Betriebsverbot für verhältnismäßig, weil es nur auf 4 Wochen befristet ist und für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungen angekündigt worden sind.

Auch diese Entscheidung war wegen der fortschreitenden Pandemie und der 4-wöchigen Dauer des Betriebsverbotes zu erwarten. Die Sach-und Rechtslage wird eine neue Prüfung erfordern, falls eine Verlängerung des Betriebsverbots erfolgen wird.

Sollten auch  Ihr Unternehmen von der Schließung betroffen sein, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne.

 

Arbeitsrecht/Corona aktuell: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office oder Einzelarbeitsplatz

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Arbeitsgericht Augsburg (Aktenzeichen: 3Ga 9/20) hat am 7.5.2020 entschieden, dass ein Arbeitnehmer weder  einen Anspruch auf Home-Office noch auf ein Einzelbüro hat.

 

Sachverhalt:

Der 63-jährige Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1.1.1994 als Jurist als Leiter der Stabstelle  allgemeines Recht/Sozialrecht tätig ist, teilt sich gemeinsam mit einer Mitarbeiterin ein Büro. Aufgrund eines ärztlichen Attestes vom April 2020 verlangte er von seinem Arbeitgeber seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Home-Office erbringen zu dürfen. Er forderte hilfsweise von der Beklagten ein Einzelbüro.

 

Das Urteil:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger  weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Anspruch hat, seine Arbeitsleistung an seinem Wohnsitz im Home-Office zu erbringen. Es ist allein Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der ärztlichen Empfehlung einzusetzen.  Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Einzelbüros besteht mangels vertraglicher oder gesetzlicher Regelung nicht. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, was auch ein einem Büro mit mehreren Personen möglich ist.

 

Fazit:

Aus § 618 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit geschützt ist. Wesentliches Kriterium ist, ob der Einsatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.8.2020 (Az. 12 B 45 / 20) in mehreren Eilverfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung von Präsenzunterricht für beamtete Lehrer nur dann besteht, wenn dies dem Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Die Gerichte sind gehalten, ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie sehr gerne in allen arbeitsrechtlichen Problemen rund um Corona.

 

 

 

Arbeitsrecht: Corona aktuell Änderungsvertrag und Aufhebungsvertrag

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

In meiner Beratungspraxis musste ich feststellen, dass eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber  kurz vor Ausbruch der Corona – Pandemie  wegen rückläufiger Umsatzzahlen dazu gedrängt wurde, einen Änderungsvertrag zu unterschreiben, mit dem das bestehende Arbeitsverhältnis in ein geringfügiges Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Mittlerweile wurde ihr vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt.

Hierzu stelle ich fest:

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis, auf das das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, nicht einseitig abändern. Möchte er die Arbeitszeit verringern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Dies bedeutet, dass er unter Wahrung der Kündigungsfrist das alte Arbeitsverhältnis kündigen  und ein neues mit den von ihm gewünschten Arbeitsbedingungen anbieten muss. Gegen diese Änderung kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben mit dem Ziel festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozialwidrig ist. Die Klage ist binnen einer Notfrist von 3 Wochen ab deren Zugang zu erheben.

Von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages rate ich dringe ab, da dies eine Sperrfrist und unter Umständen einen Ruhenstatbestand auslöst. Dies bedeutet faktisch, dass der Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält.

Sollten Sie in eine ähnliche Situation geraten, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gern. Kommen Sie bitte, bevor es zu spät ist.

Arbeitsrecht aktuell: fristlose betriebsbedingte Corona – Kündigung unwirksam

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

Update:

Das Arbeitsgericht Dessau, Az. 10 CA 74 / 20 hat mit Urteil vom 22.7.2020 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die fristlose betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Gefahr einer Insolvenz den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigt. Das beklagte Unternehmen hatte die Entscheidung zur Betriebsumstrukturierung und damit verbundener Personalreduzierung bereits vor Beginn der Corona-Pandemie getroffen. Weiterhin hat die Arbeitgeberin nicht alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Insolvenz zu verhindern. Die Beklagte hatte insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern sie erfolglos alle anderen Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten und zur Erlangung von Hilfsgeldern geprüft hat.

 

 

Corona aktuell: Verlängerung Verdienstausfallentschädigung für Eltern wegen Kinderbetreuung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Eltern können aufatmen. Häufig können sie wegen erforderlicher Kinderbetreuung nicht arbeiten, da Schulen und Kitas geschlossen sind. Seit dem 30.03.2020 haben sie in dieser Situation einen Entschädigungsanspruch, wenn sie einen Verdienstausfall erleiden. Die Anspruchsdauer wurde nun verlängert.

Wer hat diesen Anspruch?

Eltern, die wegen Kinderbetreuung vorübergehend wegen der Corona – Pandemie nicht arbeiten können, haben einen Entschädigungsanspruch.

Wann haben Eltern den Anspruch auf Entschädigung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleidet, der allein auf dem Umstand beruht, dass er wegen der Schließung der Kitas oder Schulen seine betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreut und deswegen nicht arbeiten kann.

 

Welche Kinder sind betreuungsbedürftig?

Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

 

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls, höchstens 2016 € monatlich.

 

Wie lange erhalten Eltern die Entschädigung?

Seit dem 20.05.2020 wurde die Bezugsdauer für den Entschädigungsanspruch pro Elternteil auf 10 Wochen, bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen verlängert. Die Regelung gilt bis Ende 2020.

 

Wer zahlt den Anspruch aus?

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber. Er kann bei der von den Ländern bestimmten Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht dir Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

 

Ist der Arbeitnehmer während der Entschädigungsgszeit versichert?

Der bestehende Versicherungsschutz wird fortgeführt. Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich die Beiträge erstatten lassen.

 

 

 

 

Arbeitsrecht aktuell: fristlose betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Wie bereits berichtet, habe ich in meiner Beratungspraxis festgestellt, dass Arbeitgeber anlässlich der Corona-Pandemie fristlose betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dies ist sicherlich betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. In der Praxis haben jedoch darauf gestützte Kündigungen kaum Aussicht auf Erfolg. Darauf wies auch das Arbeitsgericht Dessau- Roßlau in einer Güteverhandlung hin, in der Rechtsanwalt Oliver John eine Arbeitnehmerin vertrat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts  ist eine fristlose betriebsbedingte Kündigung nur dann begründet, wenn keine Möglichkeit besteht, dass Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen. Der Arbeitgeber muss die Unmöglichkeit der Beschäftigung beweisen. Er ist verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, muss er den Arbeitnehmer entsprechend einsetzen. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein Grund für eine fristlose betriebsbedingte Kündigung vorliegen( BAG, 18.06.2015, 2 AZR, 480/14).

Zu den denkbaren Alternativen wird man die die nun mehr wegen der Corona-Pandemie vereinfachte Möglichkeit der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zählen müssen. Das beliebte Argument, der Betrieb habe schon vor Corona erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt, greift nicht. Ganz im Gegenteil: Das Gericht wies darauf hin, dass die Corona-Pandemie mit ihren wirtschaftlich fatalen Folgen in einer solchen Konstellation nicht für eine fristlose betriebsbedingte Kündigung herhalten könne, da der Arbeitgeber in diesem Fall schon vor der Pandemie Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

Arbeitgebern ist daher von einer vorschnellen fristlosen betriebsbedingten Kündigung abzuraten. Arbeitnehmer sind gehalten, gegen eine solche Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, da die Kündigung wirksam wird, wenn sie nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung angegriffen wird.

 

UPDATE:

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Arbeitsgericht Dessau, Az. 10 CA 74 / 20 hat mit Urteil vom 22.7.2020 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die fristlose betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Gefahr einer Insolvenz den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigt. Das beklagte Unternehmen hatte die Entscheidung zur Betriebsumstrukturierung und damit verbundener Personalreduzierung bereits vor Beginn der Corona-Pandemie getroffen. Weiterhin hat die Arbeitgeberin nicht alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Insolvenz zu verhindern. Die Beklagte hatte insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern sie erfolglos alle anderen Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten und zur Erlangung von Hilfsgeldern geprüft hat.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät sie bei dieser Problematik gern.

 

 

Corona aktuell: Arbeitsrecht fristlose Kündigung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

 

 

In meiner Beratungspraxis habe ich festgestellt, dass Arbeitgeber wegen der Corona- Pandemie Arbeitsverträge fristlos kündigen.

Eine fristlose Kündigung, die wegen der Corona – Pandemie erklärt wird, ist unwirksam. Der Arbeitnehmer muss sich trotzdem gegen eine solche Kündigung wehren. Sie wird nämlich binnen 3 Wochen nach Zugang wirksam, wenn keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben wird.

Unternimmt der Arbeitnehmer nichts, wird die Kündigung wirksam.

Dann entgehen ihm Lohnansprüche und Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird nämlich nur bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gezahlt. Hat ein Arbeitnehmer hingegen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben, so gilt das Arbeitsverhältnis als ungekündigt.

Weiterhin droht ihm unter Umständen eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei der Zahlung von Arbeitslosengeld.

Beschäftigte sollten daher binnen 3 Wochen gegen eine fristlose Kündigung klagen, da diese ansonsten wirksam wird.

 UPDATE

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

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