Arbeitsrecht aktuell: Fragen und Antworten zu Corona und Arbeitsrecht

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Auf der gesamten Welt grassiert der Corona-Virus. Ich beantworte Ihnen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1.Darf der Arbeitnehmer aus Furcht vor Corona der Arbeit fernbleiben?

Nein, es besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Erscheint der Arbeitnehmer aus diesem Grunde nicht,  begeht er eine Arbeitspflichtverletzung und hat keinen Vergütungsanspruch.

2.Besteht ein Anspruch auf Home-Office-Arbeit?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Ebenso kann der Arbeitgeber einseitig keine Heimarbeit anordnen. Die Parteien sollten eine einvernehmliche Lösung treffen, was in der Praxis auch geschieht.

3. Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn ab Montag Schulen und Kindergärten schließen?

Beschäftigte können nicht einfach zu Hause bleiben. Sie sind verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, das Kleinkind anderweitig betreuen zu lassen. Erst wenn das nicht funktioniert, besteht nach wohl derzeit überwiegender Meinung eine nicht verschuldete Verhinderung, die allerdings nur für wenige Tage einen Anspruch auf bezahlte Freistellung auslöst. Gesichert ist das allerdings nicht.Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu erreichen. Kreative Lösungen sind da gefragt.

4.Was passiert, wenn der Zug, Bus oder die U-Bahn nicht fahren?

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich das Wegerisiko. Er hat abzusichern, dass er seinen Arbeitsplatz erreicht. Kommt er nicht zur Arbeit, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht oder wie heute von der Deutsche Bundesbahn angekündigt nur eingeschränkt fahren, hat er keinen Vergütungsanspruch.

5.Besteht bei einer Corona-Erkrankung oder behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Ja, bei eigener Erkrankung wie üblich 6 Wochen. Wenn zugleich ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet worden ist, besteht ein staatlicher Entschädigungsanspruch. Der Arbeitgeber tritt dabei in Vorleistung, bekommt aber nach entsprechender Antragstellung eine Erstattung

6.Besteht der Vergütungsanspruch auch bei behördlich angeordneter Schließung?

Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. In Berlin wurde gestern Nacht die Schließung von Kneipen angeordnet. Nach derzeitiger Sach-und Rechtslage trägt der Arbeitgeber dann das Betriebsrisiko mit der Folge der Vergütungspflicht, wenn das Risiko der behördlichen Maßnahme im Betrieb durch dessen besondere Art angelegt war.

7.Wann kann ein Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Das Bundeskabinett hat am 10.03.2020 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Danach kann ein Betrieb bereits bei einem Arbeitsausfall Kurzarbeit anmelden, der mindestens 10 % der Beschäftigten betrifft. Nach der bisherigen Regelung mussten mindestens 30 % betroffen sein. Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit und nicht mehr das Unternehmen. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen

8.Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Es beträgt 60 % des Nettolohnes, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %.

 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne zur Verfügung.