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Mietrecht/Corona aktuell: Nur 50 % Gewerbemiete im Lockdown

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Urteil vom 1.4.2021 Az. 8 U 199/20 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Auf eine Existenzbedrohung des Mieters kommt es nicht an.

 

Der Sachverhalt:

Der Vermieter einer Spielhalle begehrte im Wege der Widerklage vom Gewerberaum Mieter die restliche Zahlung der Gewerbemiete für die Monate April und Mai 2020. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hob diese Entscheidung teilweise auf und sprach dem Vermieter trotz des Lockdowns 50 % der Gewerbemiete zu.

Das Urteil:

Der Anspruch auf Zahlung der Miete ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen. Wegen der vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebes ist die Miete um 50 % zu reduzieren. Das Gericht sieht die Pandemie und die daraus resultierende Schließung als eine Störung der Geschäftsgrundlage an, da zu vermuten ist, dass die Parteien, hätten sie eine Pandemie und eine Zwangsschließung vorgesehen, den Mietzins für diesen Fall vertraglich abgesenkt hätten. Die Pandemie ist nicht ein „normales“ Risiko der Gebrauchstauglichkeit, weswegen das mit der Störung der Geschäftsgrundlage verbundene Risiko nicht einseitig dem Mieter zugewiesen werden kann. Die Nachteile der Schließung sind daher von beiden Vertragsparteien solidarisch zu tragen. Die Miete ist daher bei vollständiger Betriebsuntersagung auf die Hälfte zu reduzieren. Eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter muss nicht positiv festgestellt werden. Sie ist dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauert.

 

Fazit:

Die Auffassung des Gerichts, dass das Risiko der Pandemie nicht einseitig dem Mieter aufzubürden ist, scheint sich mittlerweile in der Rechtsprechung durchzusetzen. Ähnliche Entscheidungen haben das OLG Dresden am 24.2.2021, Az. 5 U 1782/00 und Landgericht Dortmund am 23.2.2021, Az. 12 O3 159/20 getroffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das Urteil ist zu begrüßen, da es die Belastungen die aufgrund der Corona-Pandemie entstehen, gerecht verteilt.

 

 

 

Corona aktuell: Oberverwaltungsgericht Bautzen bestätigt Öffnungsverbot

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat am 12.11.2020  im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Normenkontrollverfahren abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 19 der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist die Öffnung und das Betreiben von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger  Behandlungen und von Friseuren, verboten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Außervollzugsetzung für  Tätowier-und Piercing-Studios abgelehnt.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass das Betriebsverbot für eine körpernahe Dienstleistung in § 4 Abs. 1 Nr. 19 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eine durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigte Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist, die dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Eingriff für die betroffenen Gewerbebetriebe zwar gravierend. Dem steht jedoch das durch die Pandemie dramatisch bedrohte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach  Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Bevölkerung gegenüber. Nach dem Gericht vorliegenden Daten wird bei ungebremstem Fortgang der Pandemie in wenigen Wochen die Kapazitätsgrenze der Krankenhaus-und Intensivbetten in Sachsen erreicht sein. Hinzu kommen gravierende Folgen für Bildung und Wirtschaft, falls wieder ein vollständiger Lockdown nötig werde. Das Gericht hält das aktuelle Betriebsverbot für verhältnismäßig, weil es nur auf 4 Wochen befristet ist und für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungen angekündigt worden sind.

Auch diese Entscheidung war wegen der fortschreitenden Pandemie und der 4-wöchigen Dauer des Betriebsverbotes zu erwarten. Die Sach-und Rechtslage wird eine neue Prüfung erfordern, falls eine Verlängerung des Betriebsverbots erfolgen wird.

Sollten auch  Ihr Unternehmen von der Schließung betroffen sein, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne.