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Corona aktuell: Verlängerung Verdienstausfallentschädigung für Eltern wegen Kinderbetreuung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Eltern können aufatmen. Häufig können sie wegen erforderlicher Kinderbetreuung nicht arbeiten, da Schulen und Kitas geschlossen sind. Seit dem 30.03.2020 haben sie in dieser Situation einen Entschädigungsanspruch, wenn sie einen Verdienstausfall erleiden. Die Anspruchsdauer wurde nun verlängert.

Wer hat diesen Anspruch?

Eltern, die wegen Kinderbetreuung vorübergehend wegen der Corona – Pandemie nicht arbeiten können, haben einen Entschädigungsanspruch.

Wann haben Eltern den Anspruch auf Entschädigung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleidet, der allein auf dem Umstand beruht, dass er wegen der Schließung der Kitas oder Schulen seine betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreut und deswegen nicht arbeiten kann.

 

Welche Kinder sind betreuungsbedürftig?

Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

 

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls, höchstens 2016 € monatlich.

 

Wie lange erhalten Eltern die Entschädigung?

Seit dem 20.05.2020 wurde die Bezugsdauer für den Entschädigungsanspruch pro Elternteil auf 10 Wochen, bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen verlängert. Die Regelung gilt bis Ende 2020.

 

Wer zahlt den Anspruch aus?

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber. Er kann bei der von den Ländern bestimmten Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht dir Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

 

Ist der Arbeitnehmer während der Entschädigungsgszeit versichert?

Der bestehende Versicherungsschutz wird fortgeführt. Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich die Beiträge erstatten lassen.