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Corona aktuell: Oberverwaltungsgericht Bautzen bestätigt Öffnungsverbot

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat am 12.11.2020  im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes in einem Normenkontrollverfahren abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 19 der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist die Öffnung und das Betreiben von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger  Behandlungen und von Friseuren, verboten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag auf Außervollzugsetzung für  Tätowier-und Piercing-Studios abgelehnt.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass das Betriebsverbot für eine körpernahe Dienstleistung in § 4 Abs. 1 Nr. 19 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eine durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigte Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist, die dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Eingriff für die betroffenen Gewerbebetriebe zwar gravierend. Dem steht jedoch das durch die Pandemie dramatisch bedrohte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach  Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Bevölkerung gegenüber. Nach dem Gericht vorliegenden Daten wird bei ungebremstem Fortgang der Pandemie in wenigen Wochen die Kapazitätsgrenze der Krankenhaus-und Intensivbetten in Sachsen erreicht sein. Hinzu kommen gravierende Folgen für Bildung und Wirtschaft, falls wieder ein vollständiger Lockdown nötig werde. Das Gericht hält das aktuelle Betriebsverbot für verhältnismäßig, weil es nur auf 4 Wochen befristet ist und für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungen angekündigt worden sind.

Auch diese Entscheidung war wegen der fortschreitenden Pandemie und der 4-wöchigen Dauer des Betriebsverbotes zu erwarten. Die Sach-und Rechtslage wird eine neue Prüfung erfordern, falls eine Verlängerung des Betriebsverbots erfolgen wird.

Sollten auch  Ihr Unternehmen von der Schließung betroffen sein, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne.

 

Corona aktuell: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt Teil-Lockdown

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Beschluss vom 4.11.2020 – 20/2020 hat der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts  des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag einer Hotelkette auf Außervollzugsetzung mehrerer Regelungen der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zurückgewiesen. Die im Streit stehenden Regelungen betreffen die Untersagung von Veranstaltungen, Versammlungen, das Beherbergungsverbot von Personen zu touristischen Zwecken, die Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr und die Untersagung des Sportbetriebs auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern bis zum 30. November 2020.

Der Senat hat es als offen angesehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt entsprechen. Bei derart offenen Erfolgsaussichten hat nach Auffassung des Senats eine Folgenabwägung stattzufinden, die zum Ergebnis kommt, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderlich ist.

Der durch diese Maßnahme bedingte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ziel der Maßnahme sei, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens durch Kontaktreduzierung zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Schutzrichtung des Verordnungsgebers umfasst dabei die gesamte Bevölkerung in Deutschland. Dem Verordnungsgeber steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht nur Risikogruppen schützt.

Das Argument des Antragstellers, nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts zähle das Beherbergungsgewerbe nicht zum Treiber der Pandemie, hat der Senat nicht gelten lassen, weil nach der Statistik des Robert-Koch-Instituts mehr als 75 % der Ansteckungsfälle unklar sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es auch in Beherbergungsbetrieben zu Virusübertragungen kommt. Das Beherbergungsverbot dient dem Zweck, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nach verfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Die Unterbindung touristischer Beherbergungen wirkt nach Ansicht des Gerichts massiv auf die Bewegungsströme der Gäste ein und sorgt dafür, dass die Zahl der touristischen Aufenthalte und die damit im Zusammenhang stehenden Sozialkontakte reduziert werden. Dies dient der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der Betreiber von Beherbergungsbetrieben wird schließlich dadurch gemildert, dass neue Corona-Hilfen für betroffene Unternehmen geschaffen worden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen.

 

Fazit:

Diese Entscheidung war zu erwarten. Insbesondere sind derzeit die Infektionsquellen zu 75 % nicht mehr ermittelbar. Zudem wird die einschneidende Maßnahme durch erhebliche Unterstützungsprogramme für die betroffenen Betriebe abgemildert. Sollte der Teil-Lockdown allerdings über den 30. November hinaus verlängert werden, so wird die die Rechtslage sicherlich neu zu bewerten sein.

Sollten auch Sie von Betriebsschließungen betroffen sein, so berät die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John Sie gerne.

 

 

 

 

 

 

Corona aktuell: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt Teil-Lockdown

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat durch heutigen Beschluss den Antrag einer Hotelkette gegen den Teil – Lockdown abgelehnt. Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung gegen die Corona Eindämmungsverordnung richtete sich gegen das touristische Beherbergungsverbot, die Schließung von Gaststätten und weitere Maßnahmen. Das Gericht hält den Teil-Lockdown für verhältnismäßig. Nähere Informationen erfolgen in Kürze.

Vertragsrecht aktuell: Klage gegen die KfW auf Zahlung von Baukindergeld

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John hat vor dem Landgericht Berlin gegen die KfW Bankengruppe eine Klage auf Zahlung von Baukindergeld erhoben. Ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht, ist derzeit noch ungeklärt.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Mutter zweier minderjähriger Kinder. Auf dem Grundstück Ihres Vaters befinden sich zwei Häuser, die räumlich durch einen Zaun voneinander getrennt sind und unterschiedliche Hausnummern haben. Die Klägerin erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann durch notariellen Kaufvertrag von ihrem Vater eines der beiden Häuser. Die Haushalte des Vaters und der Klägerin werden separat geführt. Den Antrag auf Zahlung von Baukindergeld in Höhe von insgesamt 24.000 € hat die KfW abgelehnt. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Förderung mit Baukindergeld nicht möglich sei, da die Klägerin und ihr Ehemann die Immobilie von ihren Eltern und damit von Verwandten in gerader Linie gekauft habe. Diese Erwerbsform sei im Merkblatt für das Baukindergeld explizit ausgeschlossen.

 

Rechtslage:

Ob überhaupt ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung von Baukindergeld besteht, ist derzeit noch völlig ungeklärt. In dem Merkblatt der KfW ist aufgeführt, dass es „keinen Rechtsanspruch“ auf die Förderung gibt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KFW für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte heißt es allerdings in § 2 Abs. 4: „Die KfW zahlt den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags aus.“

Aus dieser Formulierung ergibt sich nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Oliver John ein originärer Zahlungsanspruch.

Weiterhin ist bislang ebenso ungeklärt, ob für ein Vorgehen gegen die KfW bei Ablehnung eines Antrages auf Zahlung von Baukindergeld das angerufene Landgericht oder das Verwaltungsgericht zuständig ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John vertritt die Auffassung, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist, da es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handelt. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.

 

Ausblick:

Die Rechtslage bei einer Klage auf Zahlung von Baukindergeld ist derzeit offen. Weder ist – soweit ersichtlich – bislang entschieden, ob überhaupt ein einklagbarer Anspruch besteht, noch ist klar, ob die Zivil-oder Verwaltungsgerichtsbarkeit für eine solche Klage zuständig ist. Sollte das angerufene Landgericht sich nicht für zuständig halten, so ist die Klage an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Dann wäre die ablehnende Entscheidung der KfW als Verwaltungsakt anzusehen, für die eine einmonatige Widerspruchsfrist gilt. Weil die Entscheidung der KfW keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.

 

Sollten auch Sie einen ablehnenden Bescheid auf Zahlung von Baukindergeld erhalten haben, so ist die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gerne bereit, Sie in dieser schwierigen Materie zu beraten.

 

Update:

Die Frage des Rechtsweges dürfte mittlerweile geklärt sein. Nach einem Urteil des Landgericht Frankfurt am Main, 28.10.2020, Aktenzeichen: 2 – 28 O 41/20 ist der Zivilrechtsweg gegeben. Auf meinen vorsorglich eingelegten Widerspruch hat die KfW erklärt, dass die Bereitstellung des Baukindergeldes im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der KfW und dem Zuschussnehmer erfolge. Die KfW Erlasse keine förmlichen Bescheide. Ein Widerspruch sei nicht erforderlich.

 

Arbeitsrecht/Corona aktuell: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office oder Einzelarbeitsplatz

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Arbeitsgericht Augsburg (Aktenzeichen: 3Ga 9/20) hat am 7.5.2020 entschieden, dass ein Arbeitnehmer weder  einen Anspruch auf Home-Office noch auf ein Einzelbüro hat.

 

Sachverhalt:

Der 63-jährige Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1.1.1994 als Jurist als Leiter der Stabstelle  allgemeines Recht/Sozialrecht tätig ist, teilt sich gemeinsam mit einer Mitarbeiterin ein Büro. Aufgrund eines ärztlichen Attestes vom April 2020 verlangte er von seinem Arbeitgeber seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Home-Office erbringen zu dürfen. Er forderte hilfsweise von der Beklagten ein Einzelbüro.

 

Das Urteil:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger  weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Anspruch hat, seine Arbeitsleistung an seinem Wohnsitz im Home-Office zu erbringen. Es ist allein Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der ärztlichen Empfehlung einzusetzen.  Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Einzelbüros besteht mangels vertraglicher oder gesetzlicher Regelung nicht. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, was auch ein einem Büro mit mehreren Personen möglich ist.

 

Fazit:

Aus § 618 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit geschützt ist. Wesentliches Kriterium ist, ob der Einsatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.8.2020 (Az. 12 B 45 / 20) in mehreren Eilverfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung von Präsenzunterricht für beamtete Lehrer nur dann besteht, wenn dies dem Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Die Gerichte sind gehalten, ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John berät Sie sehr gerne in allen arbeitsrechtlichen Problemen rund um Corona.

 

 

 

Arbeitsrecht: Corona aktuell Änderungsvertrag und Aufhebungsvertrag

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

In meiner Beratungspraxis musste ich feststellen, dass eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber  kurz vor Ausbruch der Corona – Pandemie  wegen rückläufiger Umsatzzahlen dazu gedrängt wurde, einen Änderungsvertrag zu unterschreiben, mit dem das bestehende Arbeitsverhältnis in ein geringfügiges Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Mittlerweile wurde ihr vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt.

Hierzu stelle ich fest:

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis, auf das das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, nicht einseitig abändern. Möchte er die Arbeitszeit verringern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Dies bedeutet, dass er unter Wahrung der Kündigungsfrist das alte Arbeitsverhältnis kündigen  und ein neues mit den von ihm gewünschten Arbeitsbedingungen anbieten muss. Gegen diese Änderung kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben mit dem Ziel festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozialwidrig ist. Die Klage ist binnen einer Notfrist von 3 Wochen ab deren Zugang zu erheben.

Von dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages rate ich dringe ab, da dies eine Sperrfrist und unter Umständen einen Ruhenstatbestand auslöst. Dies bedeutet faktisch, dass der Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält.

Sollten Sie in eine ähnliche Situation geraten, so berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John gern. Kommen Sie bitte, bevor es zu spät ist.

Arbeitsrecht aktuell: fristlose betriebsbedingte Corona – Kündigung unwirksam

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Durch Urteil vom 22.07.2020, Az.: 10 Ca 74/20 hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau  eine fristlose betriebsbedingte Corona-Kündigung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt Oliver John hat in diesem Fall die Klägerin vertreten.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

Update:

Das Arbeitsgericht Dessau, Az. 10 CA 74 / 20 hat mit Urteil vom 22.7.2020 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die fristlose betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Gefahr einer Insolvenz den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigt. Das beklagte Unternehmen hatte die Entscheidung zur Betriebsumstrukturierung und damit verbundener Personalreduzierung bereits vor Beginn der Corona-Pandemie getroffen. Weiterhin hat die Arbeitgeberin nicht alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Insolvenz zu verhindern. Die Beklagte hatte insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern sie erfolglos alle anderen Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten und zur Erlangung von Hilfsgeldern geprüft hat.

 

 

Arbeitsrecht aktuell: Mehrfache Befristung eines Arbeitsvertrages mit über 52 – jähriger Beschäftigten

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

  1. Der Sachverhalt

Die von Rechtsanwalt John vertretene Klägerin war bei der Beklagten vom 01.06.2011 bis 31.05.2013 auf der Grundlage von 4 sachgrundlos befristeten Arbeits- und Änderungsverträgen tätig. Nach Arbeitslosigkeit vom 01.06.2013 bis 31.03.2014 beschäftigte die Beklagte die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2019 mit weiteren 6 befristeten Arbeits-und Änderungsverträgen in identischer Funktion. Die Befristung der Arbeitsverträge erfolgte diesmal altersbedingt, weil die Klägerin bei Beginn des Arbeitsvertrages am 01.04.2014 52 Jahre war. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde nicht verlängert. Rechtsanwalt John erhob für die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Entfristungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet ist.

 

  1. Das Urteil des Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Az. 1 Ca 41/19.

Mit Urteil vom 14.08.2019, Az. 1 Ca 41/19 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Das Gericht hält die vorgenommene sachgrundlose Altersbefristung für rechtmäßig, weil die Klägerin bei der erneuten Befristung nach der Arbeitslosigkeit 52 Jahre alt war und eine Altersbefristung auch zulässig ist, wenn sie zuvor beim selben Arbeitgeber sachgrundlos befristet beschäftigt war. Rechtsanwalt John hat gegen das Urteil Berufung beim LAG Sachsen-Anhalt, Az.: 5 Sa 239/19 eingelegt.

3. Erfolgreiches Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az. 5 Sa, 329/19

Zu beurteilen war eine 7-jährige Befristung. Zunächst erfolgte sie sachgrundlos. Nach Arbeitslosigkeit wurde die Klägerin wiederum sachgrundlos, diesmal aber nach § 14 Abs. 3 S. 1 Teilzeitbefristungsgesetz beschäftigt. Nach dieser Vorschrift ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor dessen Beginn mindestens 4 Monate arbeitslos gewesen ist.

Rechtsanwalt John hielt die hier vorliegende Befristungskombination für rechtswidrig. Die zweite Befristung war nur wegen des Alters der Klägerin möglich. Der gesetzliche Kündigungsschutz wurde dadurch umgangen. Es lagen zudem eine Altersdiskriminierung und ein Verstoß gegen die einschlägige europarechtliche Befristungsrichtlinie vor. Soweit ersichtlich, gibt es zu dieser Konstellation bislang keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John konnte vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen- Anhalt im Verfahren 5 Sa 329/19  für die Klägerin einen Erfolg erringen. In einem Hinweisbeschluss wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass neben den angesprochenen Rechtsfragen die Kündigung wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs ( BAG 26.10.2016, 7 AZR 135/15) unwirksam sein könnte. In einem Vergleich wurde vereinbart, dass die Klägerin ab dem nächst möglichen Zeitpunkt unter voller Anerkennung ihrer bisherigen Betriebszugehörigkeit unbefristet in anderer Position bei der Beklagten weiter beschäftigt wird. Es lohnt sich also immer, für den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu kämpfen. Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John unterstützt Sie dabei gerne. 

Zeitarbeit CGZP aktuell: Keine persönliche Haftung GmbH- Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

In einem von Rechtsanwalt Oliver John geführten Verfahren hat das Amtsgericht Magdeburg durch Urteil vom 08.06.2020, Az.: 114 C 448/18 eine gegen seinen Mandaten gerichtete Klage eines ehemaligen Kunden auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen abgewiesen.

 

Der Sachverhalt:

Der Beklagte war Geschäftsführer einer  GmbH – Zeitarbeitsfirma. Die GmbH entsandte zwischen April 2010 und November 2012 einen ihrer Arbeitnehmer an die Klägerin. Der Beklagte führte für ihn  ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge ab. Die GmbH ging am Januar 2013 in Liquidation, die im Dezember 2014 beendet wurde.

Sie hat ab dem Jahr 2010 auf die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter bis zum 30.11.2012 den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV-die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) sowie Medsonet angewandt.

Für die gesamte Zeitarbeitsbranche und für den Beklagten völlig unvorhersehbar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 13.03.2013 (5 AZR  954/11, 242/12) die dynamische Verweisungsklausel, die auch die dessen GmbH  in ihren Arbeitsverträgen auf Rat des Arbeitgeberverbandes BAP verwandte, für intransparent und somit nach § 307 Abs. 1 Satz  BGB für unwirksam erklärt.

Diese nicht vorhersehbaren Urteile hatten zufolge, dass sämtliche betroffenen Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche einen equal pay-Lohnanspruch hatten, Lohnnachzahlungen verlangen konnten und dementsprechend die ggfs. erhöhten Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen waren (sog. CGZP II-Problematik), sofern die Löhne im Entleiherbetrieb höher waren.

Durch Bescheid aus dem Jahr 2015 erhob die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2012 sowie 01.01.2010 bis 30.11.2012 Nachforderungen bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Durch zeitgleichen Bescheid erhob die Deutsche Rentenversicherung zudem entsprechende Nachforderungen für Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Da eine Nachzahlung nicht erfolgte (die GmbH war bereits liquidiert), wurde die Klägerin durch diverse Haftungsbescheide zur Nachzahlung der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung betreffend den Arbeitnehmer, den sie von der GmbH entleihen hatte herangezogen.

Diese Beträge verlangte sie vom Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der GmbH persönlich zurück.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den zuständigen Beitragsstellen vorenthalten. Die Nachforderungen der Sozialversicherungsträger beruhten auf Nachberechnungen, die erst aufgrund der geänderten Rechtsprechung entstanden waren. Anhaltspunkte, dass zum damaligen Fälligkeitszeitpunkt weitere Beiträge abzuführen waren, lagen für den Beklagten nicht vor. Es steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt  pflichtwidrig keine Beitragsrückstellungen gebildet hat.

 

Fazit:

Das Urteil ist zu begrüßen, weil der Beklagte weder zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge noch später mit einer Nachbelastung rechnen konnte. Das Urteil liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen OLG Naumburg, 09.09.2016, Az.: 10 U, 19/15, Landgericht Bochum vom 28.05.2014, Az.: I- 4 O 39/14 und Landgericht Kiel vom 07.12. 2018, 1 S 205/17).

Die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John vertritt seit Jahren Zeitarbeitsfirmen und deren vertretungsberechtigte Organe erfolgreich in allen Bereichen der sog. CGZP- Problematik. Bei Fragen und Problemen hilft die Kanzlei gern.

 

UPDATE:

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. 

 

 

 

Vertragsrecht aktuell: Dieselskandal – Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Im VW – Dieselskandal hat ein Autokäufer vor dem BGH einen historischen Sieg errungen. Er kann von VW die Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Er ist berechtigt, das Fahrzeug zurück zugeben. Einziger Wermutstropfen: Der Käufer muss sich den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2014 bei einem Autohändler einen gebrauchten VW Sharan mit einem 2 Liter Dieselmotor des Typs EA 189 für 31.940 €  brutto mit einem Kilometerstand  vom 20000 km erworben. Der Motor EA 189 wurde mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert.

Im September 2015 gab VW  öffentlich die Verwendung der Abgas reduzierenden Software zu. Das Kraftfahrzeugbundesamt bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab VW auf,  an allen Fahrzeugen ein Softwareupdate durchzuführen, mit denen diese Manipulation entfernt werden sollte. Der Kläger hat das Update im Februar durchführen lassen. Mit der gegen VW erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges.

In erster Instanz hat der Kläger verloren. Das OLG hob das Urteil auf und verurteilte VW zu einer Zahlung von 25616,10 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Wagens.

 

Das Urteil:

Der BGH hat die Revision von VW zurückgewiesen. Der Kläger hatte mit seiner Revision, mit der er eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises erstrebte, ebenso keinen Erfolg. Im Ergebnis muss VW  daher das Fahrzeug trotz der Durchführung des Software-Updates zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis unter Anrechnung der gefahrenen Kilometer zurück erstatten.

Der BGH bewertet das millionenfache Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung als eine bewusste und gewollte Täuschung, die so verwerflich ist, dass sie mit den grundlegenden Wertungen der Rechts – und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Die grundlegende Entscheidung der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Motorsoftware durch die bei VW verantwortlichen Personen muss sich VW zurechnen lassen. Der Schaden des Klägers besteht darin, dass er durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten von VW eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Das Fahrzeug war für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Er muss sich allerdings die Nutzungsvorteile aufgrund der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

 

Fazit:

Das Urteil ist eine herbe Niederlage für VW, aber auch ein wenig ernüchternd für betrogene Käufer, weil sie sich den Gebrauchsvorteil anrechnen lassen müssen. Sollten Sie auch manipuliertes Fahrzeug erworben haben, unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John  gerne.