Arbeitsrecht/Corona aktuell: Wirksame fristlose Kündigung wegen Verweigerung Mundschutz
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 17.6.2021, 12 Ca 450/20 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers, der nach einer entsprechenden Abmahnung das Tragen eines Mundschutzes verweigert hat wirksam ist. Ein Attest ohne konkrete Diagnose, welches den Kläger aus gesundheitlichen Gründen ohne Diagnose von der Maskenpflicht befreite, hat das Gericht als nicht ausreichend angesehen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Wegen der Pandemie erteilte seine Arbeitgeberin allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit eine Maske zu tragen. Anfang Dezember 2020 verweigerte der Kläger die Durchführung eines Serviceauftrages bei einem Kunden, der von ihm ausdrücklich das Tragen eines Mundschutzes verlangte. Der Kläger reichte bei seiner Arbeitgeberin ein ärztliches Attest von Juni 2020 ein, welches ohne nähere Begründung dem Kläger attestierte, ihm sei es aus medizinischen Gründen nicht zumutbar eine Maske zu tragen. Das Attest reichte er unter dem Betreff: „Rotzlappenbefreiung“ ein.
Die Arbeitgeberin bestand auf ihrer Anweisung und teilte dem Kläger mit, dass das Attest nicht ausreichend sei. Der Kläger lehnte weiterhin die Durchführung des Serviceauftrages ab worauf hin er eine Abmahnung erhielt. Der Kläger erklärte daraufhin, er werde den Einsatz nur durchführen, wenn er keine Maske tragen müsse. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis deswegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Gericht führte aus, der Kläger habe mit seiner Weigerung bei der Durchführung seiner Arbeiten beim Kunden trotz entsprechender Anordnung der Arbeitgeberin eine Maske zu tragen, beharrlich gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Dass im Übrigen nicht aktuelle Attest sei nicht ausreichend, da es keine medizinische Diagnose enthalte. Es bestünden auch Zweifel an den behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger die Maske ausdrücklich als Rotzlappen bezeichnete und ein Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung ausgeschlagen hatte.
Fazit:
Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist richtig. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechtes das Tragen einer Maske anordnen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer ein aktuelles ärztliches Attest einreicht, welches eine konkrete Diagnose enthält, wonach das Tragen einer Maske unzumutbar ist.