Arbeitsrecht/Corona aktuell: Home-Office-Pflicht bis zum 15.3.2021
Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 eine bis zum 15.3.2021 zeitlich befristete Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt. Sie gilt ab dem 27.1.2021 und enthält folgende Regelungen:
- Verpflichtung des Arbeitgebers zum Anbieten von Home-Office
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Vergleichbare Tätigkeiten sind nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales solche, die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können. Zwingende betriebliche Gründe, die gegen diese Verpflichtung sprechen sind gegeben, wenn nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Home-Office sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder nicht mehr aufrechterhalten werden könnten.
- Weitere Verpflichtungen
Wenn Räume von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine Gruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen zumindest medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
- Besteht aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office?
Nein. Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es ebenso nicht. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen haben einen Anspruch auf Beschäftigung im Home-Office abgelehnt.
- Sind Beschäftigte verpflichtet, ein Angebot auf Arbeiten im Home-Office anzunehmen?
Nein. Beschäftigte können nicht ohne ihre Zustimmung verpflichtet werden, es sei denn es liegt eine wirksame vertragliche Vereinbarung vor oder der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat oder Personalrat hierzu eine Betriebsvereinbarung geschlossen.
- Haben Beschäftigte Möglichkeiten, sich gegen eine Verweigerung von zulässiger Home-Office Arbeit zu wehren?
Ja. Sie können sich an den Betriebs-oder Personalrat wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Auf entsprechendes Verlangen der Behörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Home-Office nicht möglich ist.
- Bestehen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Arbeitgebern, die grundlos Home-Office verweigern?
Ja. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Verordnung durch behördliche Anordnungen durchsetzen und nicht unempfindliche Bußgelder festsetzen.
- Fazit
Für Arbeitgeber besteht jetzt bis zum 15.3.2021 befristet die Pflicht, den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office anzubieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Beschäftigte sind allerdings nicht verpflichtet, ein entsprechendes Angebot anzunehmen, haben aber auch umgekehrt keinen Anspruch auf Beschäftigung in Ihren eigenen 4 Wänden. Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass gerade Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern in nicht systemrelevanten Berufen sehr stark beansprucht sind. Ein Konflikt zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern sollte jedoch nicht aufkommen. Bei derartigen Konflikten berät die Rechtsanwaltskanzlei Oliver John sehr gerne.