Arbeitsrecht aktuell: Arbeitnehmer außerhalb der Rufbereitschaft muss seine Handynummer nicht herausgeben

Geschrieben von Oliver John am . Veröffentlicht in Allgemein

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Urteilen vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 5 Sa 444/17 entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht verpflichtet ist, seine private Mobilfunknummer herauszugeben.

 

Der Sachverhalt:

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung seines Notdienstes geändert. Er verlangte von allen Mitarbeitern die Bekanntgabe der privaten Handynummern, damit sie auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar waren. 2 Mitarbeiter verweigerten dies. Sie teilten dem Arbeitgeber nur ihre Festnetznummern, nicht aber ihre Handynummern mit. Der Arbeitgeber mahnte sie deswegen ab. Ebenso wie das Arbeitsgericht verpflichtete das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber, die Abmahnungen aus den Personalakten der Kläger zu entfernen.

 

Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer ein erheblicher Eingriff in das Recht auf  informationelle Selbstbestimmung ist, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss. Die Pflicht zur Herausgabe der Handynummer greift empfindlich in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Er kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und nicht mehr zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich angerufen und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an. Der Arbeitgeber selbst hat durch die Änderung seines Systems der Rufbereitschaft die Problemlage herbeigeführt. Ihm stehen andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

 

Fazit:

Das Urteil ist zu begrüßen. Der Arbeitnehmer, der sich nicht in Bereitschaft befindet, hat ein Recht auf Ruhe.